Hallo Frau Rinsche, der Paragraph 3 Nr. 37 EStG stellt die Privatnutzung von Dienstfahrrädern steuerfrei, sofern es sich nicht um eine Gehaltsumwandlung handelt! 37. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist;D Zusätzlich das neue BMF-Schreiben vom 13.03.2019 beachten - dort wird erläutert, dass bei Rädern, die erst ab 01.01.2019 benutzt werden nur 1/2 der Bemessungsgrundlage angesetzt werden muss (falls das Fahrrad in 2018 noch nicht angeschafft und von einer anderen Person dort bereits benutzt wurde). Bei einem Nutzerwechsel in 2019 wird weiterhin 1% abgerechnet werden müssen (allerdings auch lohnsteuer-,sv-frei, falls < 25 km/h) https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/BMF_Schreiben_Allgemeines/2019-03-13-gleich-lautende-erlasse-steuerliche-behandlung-der-ueberlassung-von-elektro-fahrraedern-anlage.pdf;jsessionid=F251CD28FC97881A91EFC69F44DE7844?__blob=publicationFile&v=1
... Mehr anzeigen