Moin, ich gehe mal davon aus, dass die Mitarbeiterin die Beiträge zur Rentenversicherung in der Einkommensteuer-Erklärung als zusätzliche Beiträge berücksichtigen möchte (§ 10 Abs.1 Nr. 2 Satz 7 EStG). Diese Berücksichtigung erfolgt nur auf Antrag. Somit kann (und darf) der Arbeitgeber dies nicht im Rahmen einer Lohnsteuerbescheinigung nachweisen, da er ja grds. nicht weiß, ob der Mitarbeiter diesen Antrag stellen wird. Auch sind in der Lohnsteuerbescheinigung unter Nr. 22 und 23 nur dann die Rentenversicherungsbeiträge für geringfügig Beschäftigte auszuweisen, wenn die Lohnsteuer nicht pauschaliert wird (vgl. BMF-Schreiben zur Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen ab 2016, Tz. 13a - 5235669 ). Somit ist eine Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht zulässig. Die Mitarbeiterin kann die Zahlung gegenüber dem Finanzamt mit der Vorlage von Kopien der Lohn-/Gehaltsabrechnungen oder ggf. einer gesonderten Bestätigung des Arbeitgebers nachweisen. Viele Grüße Uwe Lutz
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