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Eingabe in LuG, dass Mitarbeiter 1 h gearbeitet hat und danach krank mit Krankengeld war

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letzte Antwort am 06.05.2020 09:26:03 von TN
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ulrikegorks
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Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die neue Angestellte einer Mandantin war am 1. Arbeitstag (01.04.2020) 1 Stunden arbeiten und ist danach zum Arzt gegangen. Demzufolge beginnt das Arbeitsverhältnis SV-rechtlich am 01.04.2020 und die Mitarbeiterin hat die ersten 4 Wochen Anspruch auf Krankengeld. Die Mitarbeiterin ist den kompletten Monat April krank geschrieben.

 

Über den Kalender im Programm LuG ist es aber nicht möglich am gleichen Tag für 7 Stunden einen Ausfallschlüssel und für eine Stunde einen Stundenlohn zu hinterlegen.

 

Nun meine Frage: wie muss ich das in LuG erfassen, damit auch eine SV-Anmeldung zum 01.04.2020 erstellt wird und nicht erst zum 29.04.2020?

 

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Ulrike Gorks

lohnhilfe
Meister
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Hallo,

 

die Frist für die Entgeltfortzahlung beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Wenn diese allerdings an einem Arbeitstag vor Arbeitsbeginn eintritt, zählt dieser Tag bereits mit.

 

Der angefangene Tag fällt wahrscheinlich unter 616 BGB, müsste also wahrscheinlich voll zu bezahlen sein... (da wäre ein Arbeitsrechtler gefragt)

LG
VM
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TN
Fachmann
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Der erste Tag könnte einen sogenannten Bruchtag darstellen.

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ulrikegorks
Einsteiger
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Vielen Dank für die schnellen Antworten.

 

Was versteht man denn unter einem Bruchtag und wie ist dieser in LuG zu erfassen?

 

Viele Grüße

 

Ulrike Gorks

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AnNett1
Einsteiger
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Hallo , ein Bruchtag ist ein Tag an dem eine Arbeits- und eine Krankheitszeit vorliegt. 

Also wie in deinem Fall. 

Ich rechne auch mit LUG und hatte diesen Fall bei einem Stundenlohnempfänger. 

Dazu werden im Kalender  für diesen Tag  2 Eintragungen durchgeführt

 

1.) Ausfallschlüssel Zeitlohn mit entspr. Lohnart  und  1,00 Std  und  0,25 Tag

2.) Ausfallschlüssel krank bzw. bei dir Krankengeld mit entspr. Lohnart und 7,00 Std und  0,75 Tag

 

siehe Dokument 1021676 unter Pkt. 6.6

 

Viele Grüße 

Annett

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TN
Fachmann
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Falls mein Wissen noch aktuell sein sollte, gibt es für Bruchtage keine Erstattung. Also Eintrag 1/1000/8,00/1,00.

Und wie schon jemand zuvor erwähnte, sollte 616 BGB zusätzlich gesichtet werden, meiner Meinung nach.

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letzte Antwort am 06.05.2020 09:26:03 von TN
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