@GLH ergänzt: Auszug aus: Minijob: Pauschalbeiträge / 3.4 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage | Haufe Trifft eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auf eine bereits rentenversicherungspflichtige Beschäftigung, wird unterstellt, dass bereits Pflichtbeiträge von mindestens 175 EUR gezahlt werden. In der hinzukommenden Beschäftigung sind die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung daher ohne weitere Prüfung vom tatsächlichen Arbeitsentgelt zu zahlen. Das gilt auch, wenn Rentenversicherungspflicht bereits aufgrund anderer Tatbestände, wie beispielsweise dem Vorliegen einer rentenversicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit, besteht.
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