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Mindestbemessungsgrenze 175,00

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letzte Antwort am 06.08.2026 11:57:03 von cro
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Schnufze
Einsteiger
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Nachricht 1 von 3
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Hallo, eine AN verdient im Minijob weniger als 175,00 Euro und zahlt RV (bisher keine Hauptbeschäftigung). Nun hat sich einen versicherungspflichtigen Hauptjob angenommen und behält weiterhin den Minijob.

Wo kann ich einstellen, dass die Mindestbemessungsgrenze nun nicht mehr angewendet werden soll, sondern die RV aus dem tatsächlichen Entgelt berechnet wird?

Danke für die Hilfe!

GLH
Fachmann
Offline Online
Nachricht 2 von 3
137 Mal angesehen

Hallo,

 

Du musst die Mehrfachbeschäftigung eintragen. 

 

--> Sozialversicherung - Mehrfachbeschäftigung. 

cro
Experte
Offline Online
Nachricht 3 von 3
109 Mal angesehen

@GLH ergänzt:

 

Auszug aus: Minijob: Pauschalbeiträge / 3.4 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage | Haufe

 

Trifft eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auf eine bereits rentenversicherungspflichtige Beschäftigung, wird unterstellt, dass bereits Pflichtbeiträge von mindestens 175 EUR gezahlt werden. In der hinzukommenden Beschäftigung sind die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung daher ohne weitere Prüfung vom tatsächlichen Arbeitsentgelt zu zahlen. Das gilt auch, wenn Rentenversicherungspflicht bereits aufgrund anderer Tatbestände, wie beispielsweise dem Vorliegen einer rentenversicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit, besteht.

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letzte Antwort am 06.08.2026 11:57:03 von cro
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