Der Text ist ein Auszug aus einem Aufsatz aus "Kanzleiführung professionell" vom IWW. Wen es interessiert - der ganze Aufsatz: http://http://www.iww.de/kp/archiv/kontierung-zweifelsfragen-zum-kontieren-der-belege-im-rahmen-der-erstellung-der-buchfuehrung-f43285 Zum Thema: Die Frage ist bei uns leider nicht, wie wir das sehen, sondern, wie eng das das Finanzamt auslegt. Und hier bei uns in Leipzig sieht es das FA teilweise sehr eng. Beispiel: Beleg als Nachweis für Kinderbetreuungskosten müssen nur noch nach Aufforderung eingereicht werden. Das FA Leipzig fordert die Belege in 10 von 10 Fällen nach. Ich habe schon in ein paar Kanzleien gearbeitet und jeder handhabt es etwas anders. Mittlerweile kontiere ich wieder - obwohl das in meinen Augen nicht nötig wäre um den Beleg eindeutig zu erkennen, sofern die Ablage passt. Ausserdem gibt es andere Merkmale, die den Beleg "einmalig" machen und damit eindeutig zuordenbar (Fast jeder Kassenbon hat mittlerweile einen eigene Belegnummer, die man da erfassen kann.) Beim "Gebucht"-Stempel schließe ich mich einigen Vorrednern an: Hier fehlt sonst der Nachweis, dass der Beleg schon gebucht wurde. Und einige Mandanten machen so etwas leider erforderlich...
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