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Corona-Hilfen in Sachsen: Für diese Unternehmen fällt die Rückzahlung nun weg

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letzte Antwort am 23.07.2025 09:21:19 von Thomas_Kahl
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NinaJ
Fortgeschrittener
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"Bei Unternehmern mit geringerem Einkommen verzichtet der Freistaat
Sachsen im Einzelfall ab sofort auf eine Rückzahlung der Corona-Soforthilfen des
Bundes. Das hat Sachsens Wirtschaftsministers Dirk Panter (SPD) am
Donnerstag in Leipzig mitgeteilt."

 

"Und die neue Regelung gilt für das sogenannte Rückmeldeverfahren, das die Sächsische Aufbaubank im November 2024 gestartet hat, sogar rückwirkend.
Wer seitdem in diesem Verfahren bereits Corona-Soforthilfe des Bundeszurückgezahlt hat, kann nun noch einmal überprüfen lassen, ob er unter die Einkommensgrenze fällt."

 

Freie Presse v. 10.07.2025

 

Kontaktformular - Corona Rückmeldeverfahren - sab.sachsen.de

 

Falls es jemand braucht.

bodensee
Allwissender
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Hab  zwar keine Mandanten in Sachsen. 

 

Aber ist das tatsächlich Länderhoheit ? Werden sich ggf. andere Bundesländer anschließen bzw. werden wg. Gleichbehandlungsgrundsatz ggf. auch auf Erlass verklagt ? 

 

Vermutlich nicht da es um einen freiwilligen Zuschuss ging. 

 

Aber das sind dann wohl die Rechtsanwälte am Zug @agmü ( hoffe ich habe das Kürzel richtig im Kopf gehabt). 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
NinaJ
Fortgeschrittener
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Möglicherweise, sind ja auch Mittel der Länder?

 

In Bayern muss es aber auch Erleichterungen geben, das wurde in einem Artikel diesbezüglich auch erwähnt. Da stand: Erlass bei Betriebsergebnis nach Steuern unter 25.000 EUR

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Diederich
Einsteiger
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Danke für die Info, @NinaJ 👍

 

Die Einkommensgrenze in Sachsen liegt wohl bei 35.000,00 €:

 

Sachsen vereinfacht Regeln für Rückzahlung der Corona-Soforthilfe des Bundes (10.07.2025) 

 

In Bayern lag die Einkommensgrenze wohl bei 25.000,00 € bzw. 30.000,00 €:

 

Pressemeldung vom 18.04.2023 

 

Hoch lebe der Föderalismus. 🙄


 

Thomas_Kahl
Meister
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@Diederich  schrieb:

[...]

Die Einkommensgrenze in Sachsen liegt wohl bei 35.000,00 €:

[...]


So eine einfache Antwort ist viel zu unsächsisch. Die Einkommensgrenze richtet sich nach Einkommensart und Anzahl der Kinder "für die Kindergeld bezogen wird".

 

Hab mal die Hinweise der SAB beigefügt. Aus gegebenen Anlass der Hinweis: Das Schreiben hat den Stand 18.07.2025

MfG
T.Kahl
NinaJ
Fortgeschrittener
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Danke für die FAQ. Hier ist unter Punkt 2 "Einstellung der Forderungsverfolgung" angemerkt, dass dies für Empfänger gilt, die bereits einen Bescheid über die Rückzahlung erhalten haben, aber noch keine Rückzahlung geleistet haben.

 

In dem Artikel der Freien Presse wurde erwähnt, dass das neue Verfahren auch rückwirkend, also zurück bis 11.2024, gelten soll. Damit wären auch die eingenommen, die die Rückzahlung bereits geleistet haben.

 

Aber ja, es ist ausdrücklich genannt, dass die FAQ nicht abschließend sind und JEDERZEIT noch ergänzt werden können. Dann haben wir es wieder. Also warten wir den September 2025 mal ab.

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Thomas_Kahl
Meister
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Naja. Irgendwie steht in der Hinweisen an mehren Stellen drin, dass das nicht gilt, wenn die Rückzahlungen schon geleistet wurden. "Hier gelten besondere Voraussetzungen." 

 

Das klingt für mich, als ob es da schon was gibt. Steht halt nur nicht hier drin.

MfG
T.Kahl
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letzte Antwort am 23.07.2025 09:21:19 von Thomas_Kahl
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