Einige deiner Punkte sind absolut richtig, insbesondere dass bei Überschreitung der 50-€-Freigrenze grundsätzlich steuer- und SV-pflichtiger Arbeitslohn entsteht und dass § 37b EStG als Gestaltungsoption genutzt werden kann, um einen der Sachbezüge „aus dem Topf“ herauszunehmen. Das kann in der Praxis tatsächlich sinnvoll sein. Nur zur Einordnung: § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist nicht ausschließlich auf arbeitstägliche Mahlzeiten beschränkt, sondern umfasst allgemein pauschalierbare Sachzuwendungen (bis 10.000 € p. a.). Mahlzeiten sind nur ein Anwendungsfall innerhalb der Norm, nicht die Voraussetzung. Daher kann der Wellpass – wenn keine Steuerbefreiung greift – grundsätzlich auch über die 25-%-Pauschsteuer pauschaliert werden. Das ist der Weg, den viele Arbeitgeber in der Praxis nutzen, wenn der Wellpass nicht nach § 3 Nr. 34 EStG fällt. Unterm Strich haben wir also zwei mögliche Wege: individuell steuer- und SV-pflichtig, wenn die Freigrenze überschritten ist pauschal, entweder 25 % nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 oder 30 % nach § 37b EStG, je nach Zielsetzung Welche Variante gewählt wird, ist am Ende eine Gestaltungs- bzw. Abrechnungsentscheidung
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