Hallo Frau Barbarino, hinsichtlich Urlaubsabgeltung empfehle ich Ihnen den Blick in §8 Nr. 6 BRTV. Dort sind alle zulässigen Abgeltungen geregelt. Zu beachten ist aber, dass nach Nr. 6.2 dieses Paragrafen die Abgeltung durch die SOKA BAU vorzunehmen ist, d.h. Sie können den Urlaub als AG bzw. dessen Abrechnungsstelle nicht so einfach mal selbst abgelten. Scheidet ein AN im Bauhauptgewerbe (BHG) aus, dann nimmt er den beim Austritt noch bestehenden Resturlaub (inkl. der zugehörigen Urlaubsvergütung) grundsätzlich zum nächsten AG mit. Bei den Überstunden ist der zweite Absatz in der Antwort von björn relevant, d.h. die Auszahlung von angesammelten Überstunden würde ich immer nur im Falle des konkret anstehenden Austritts und auch nur im letzten abzurechnenden Monat vornehmen. Grüße R. Hein
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