In der FAQ zur Novemberhilfe würde ich in Ihrem Fall Punkt 1.7 das erste Beispiel als relevant betrachten: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Novemberhilfe/faq-novemberhilfen.html Beispiel: Bäckereien und Konditoreien mit angeschlossenem Cafébetrieb gelten als Gastronomiebetriebe im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes. Da es sich um Gastronomiebetriebe handelt, sind die Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von der Betrachtung ausgenommen und zählen nicht mit zum Umsatz. Umgekehrt ist der Vergleichsumsatz und somit die Umsatzerstattung durch die Novemberhilfe auf 75 Prozent des Cafébetriebs begrenzt. Kann man nur hoffen, dass die Umsätze trotz gleichem Steuersatz getrennt aufgezeichnet wurden.
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