Hallo liebe Community,
das leidige Thema TSE.
Ich hätte den Gesetzestext/MBF-Schreiben etc. jetzt so interpretiert, dass man für jedes elektronische System eine TSE braucht.
Die Dehoga betont zum Beispiel auch, dass die Vorschrift auch für Reservierungs- bzw. Front Office Systeme bei Hotels gilt.
Eine Dame aus dem Finanzamt hat heute jedoch nachgefragt und gesagt, dies gilt nur für elektronische Kassensysteme.
Selbst wenn im Reservierungssystem ein solches integriert wäre, ich es aber nicht nutze, sondern bei der der offenen Ladenkasse mit handschriftlichem Kassenbuch bleibe, brauche ich keine TSE.
Kann mir da einer weiter helfen?
Wie handhabt ihr das bei Physiotherapeuten, Ärzten, kleinen Pensionen?
Bei den großen ist schon alles veranlasst, aber die kleineren Mandate sind natürlich gerade jetzt nicht glücklich über Umstellungskosten ab 900€, daher die Frage ob auch notwendig...
Vielen Dank schon mal!
Wer eine Kasse hat, auf der die technische Sicherheitseinrichtung installierbar ist, hat keine Alternative.
Zumindest die verbindliche Bestellbestätigung muss bis zum heutigen Datum vorliegen.
Auch wenn ich die Kasse nicht nutze, sondern nur den Terminplan?
Wenn sie eine elektr. Kasse haben und diese nicht nutzen, fallen Sie m.E. dennoch unter die Vorschrift der TSE.
@AMayer schrieb:Auch wenn ich die Kasse nicht nutze, sondern nur den Terminplan?
Das könnte man mal mit dem Finanzamt klären. Aber grundsätzlich: JA!
Dann die Kasse (Gerät) entsorgen. FA kommt sonst nur auf dumme Gedanken. Auch nicht als "Taschenrechner" deklarieren.
Es gibt Neuigkeiten zur TSE-Kasse. Neue Fristverlängerung:
Wurde die Kasse zwischen November 2010 und Dezember 2019 gekauft, kann man sie bis 31. Dezember 2021 weiternutzen (vorher 31.03.2021). Voraussetzung ist aber, dass diese Kasse immer mit aktuellen Updates versorgt wird (Hard- wie Software). Erfüllt die Kasse nicht die Mindestanforderungen, ist sie ebenfalls außer Betrieb zu nehmen.
Dies ist auch für die Mandanten eine wichtige Information!!!!
Da wäre jetzt eine Quellenangabe hilfreich
... steht z.B. im "Handwerksblatt"
... eine 'offizielle' Quelle wäre natürlich 'schöner'
Lexinform #5236900
Bundesministerium der Finanzen, IV A 4 - S-0316a / 18 / 10001
Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 17.06.2019
....
2.2 Zeitlicher Anwendungsbereich
2.2.1 In Art. 97 § 30 EGAO werden die Anwendungszeitpunkte der Regelungen des § 146a AO bestimmt. § 146a AO gilt erstmals für Kalenderjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen.
2.2.2 Nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschaffte Registrierkassen, welche die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010, BStBl I 2010, 1342 erfüllen, aber bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, so dass sie die Anforderungen des § 146a AO nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31.12.2022 weiterhin verwendet werden (Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO). Die Nachweise des Vorliegens dieser Voraussetzungen sind für die jeweils eingesetzte Registrierkasse der Systemdokumentation beizufügen (z.B. durch eine Bestätigung des Kassenherstellers). Von der Ausnahmeregelung des Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO sind PC-Kassensysteme nicht umfasst.
2.2.3 Registrierkassen, für die die Übergangsregelung des Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO gilt, unterliegen im Übergangszeitraum nicht der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Abs. 4 AO.
2.2.4 Die Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO ist für elektronische Aufzeichnungssysteme, die unter den Anwendungsbereich des § 146a AO i.V.m. § 1 Satz 1 KassenSichV fallen und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden, bis spätestens zum 31.1.2020 zu erstatten.
Da steht dann sogar 31.12.2022
.. gilt aber anscheinend nur für Kassen, die bauartbedingt nicht nachrüstbar sind
.. mal provokativ gefragt:
warum dann nicht für wenig Geld eine gebrauchte Kasse kaufen, die bauartbedingt nicht nachrüstbar ist ? 😄
... ok, man hat sie dann nicht vor dem 1.1.2020 angeschafft 😉
Baubedingte Kassen kann man sogar bis 31.12.2022 nachrüsten.
Alle Kassen mit Kaufdatum 2010 bis 2019 brauch man erst bis 31.12.2021 nachrüsten.
Das ist auch logisch, welcher Mandant hat in der jetztigen Lockdown-Situation schon Nerven für eine neue TSE?
Ausserdem sind noch nicht alle TSE für Kassen verfügbar. Von daher nur ein logischer Schritt!!!
... das FA orientiert sich an den Paragraphen, nicht an der Logik 😉
... hier ist noch eine offizielle Quelle (BMF), die einige Fragen bezüglich TSE und Kasse beantwortet
Das ist alles schön und gut. Nur gibt es Mandanten, die neue Kassen haben und hierfür gibt es bis zum Stichtag noch keine neue TSE. Von daher bin ich mir sehr sicher, das man das Datum der Neuanschaffung nach hinten legen wird. Es sind bis zum heutigen Tag kaum TSE auf dem Markt gekommen (vlt 20% von 100%)
Da helfen auch keine Paragrafen, wenn das Mittel dazu nicht vorhanden ist.
https://www.deutsche-fiskal.de/produkte/gesetzliche-grundlagen
Hier noch ein Link, wo steht das man bis 31.12.2021 Zeit für die TSE hat.
(Für alle Kasse zwischen Kaufdatum 2010 bis 2019)