Hallo, in der Regel ist ein Minderheitsgesellschafter sozialversicherungspflichtig, insbesondere da auch noch keine Geschäftsführerbestellung gegeben ist. Nun müssen Sie im Weiteren unterscheiden, zwischen KV, RV, AV und PV. Die RV und die AV sind unabhängig von weiteren Beschäftigungen zu beurteilen. Das heißt, der Gesellschafter sollte rv- und av-pflichtig sein. Bei der KV wird geprüft werden, ob die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer eine hauptberufliche Selbstständigkeit darstellt. Ist eine hauptberufliche Selbstständigkeit gegeben, wäre in der weiteren Beschäftigung keine KV-Pflicht gegeben. Es besteht aber auch kein Anspruch auf einen steuerfreien Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Ist keine hauptberufliche Selbstständigkeit gegeben, wäre grundsätzlich KV-Pflicht gegeben. Es wäre KV-Freiheit zu prüfen, wie bei jedem anderen krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Sollte die KV-Pflicht greifen, müsste sich der Artbeitnehmer bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung. Viele Grüße T. Reich
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