Hallo Jan, zuerst möchte ich Ihnen eine Antwort auf die Frage 3 geben: Meines Erachtens ist der Pflichtzuschuss nach der Höhe der Gehaltsumwandlung zu berechnen. Sind bis Ende 2021 z.B. 100 Euro umgewandelt worden, ist im Jahr 2022 der Umwandlungsbetrag 86,95 Euro und der Pflichtzuschuss 13,05 Euro (Berechnung im Hundert). Tarifvertragliche Zuschüsse bzw. arbeitsvertragliche Zuschüsse können auf diesen Zuschuss nicht angerechnet werden. Freiwillige Zuschüsse können nur reduziert werden, wenn diese nicht als "betriebliche Übung" bezahlt worden sind (Hinweis in einer Vereinbarung, dass der Zuschuss jederzeit gekürzt werden kann). Generell würde ich (arbeite jedoch nicht beim Steuerberater) alle Verträge mit der Berechnung im Hundert anpassen und folgenden Hinweis an den Mandaten geben: "Ab dem 01.01.2021 sind Arbeitgeber verpflichtet Mitarbeitern einen Zuschuss in eine baV von 15 Prozent zu zahlen, wenn der Arbeitgeber durch eine Gehaltsumwandlung Sozialversicherungsbeträge spart. Sind bis Ende 2021 z.B. 100 Euro umgewandelt worden, ist im Jahr 2022 der Umwandlungsbetrag 86,95 Euro und der Pflichtzuschuss 13,05 Euro (Berechnung im Hundert). Diese Änderung wird von uns zum 01.01.2022 automatisch ins Lohnabrechnungsprogramm eingepflegt. Eine neue Finanzierungsvereinbarung ist in diesem Fall nicht notwendig. Die Versicherung muss auch nicht über die geänderte Finanzierung informiert werden. Eine Anrechnung von tarifvertraglichen bzw. arbeitsvertraglichen Zuschüssen ist nicht möglich. Freiwillige Zuschüsse sind nur anrechenbar, wenn Sie jederzeit durch den AG kürzbar sind. Bitte beachten Sie, dass freiwillige Zuschüsse ohne Kürzungsvorbehalt nicht anrechenbar sind. Die Zahlung der freiwilligen Zuschüsse ist in diesem Fall als betriebliche Übung zu werten und kann aus diesem Grund nicht gekürzt werden. Für den Fall, dass ein freiwilliger Zuschuss angerechnet werden soll, benötigen wir eine neue Finanzierungsvereinbarung. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht prüfen werden, ob eine Anrechnung rechtens oder nicht rechtens ist. Für den Fall, dass Sie mit der Versicherung einen höheren Beitrag vereinbaren, müssen Sie mit dem Mitarbeiter eine neue Finanzierungsvereinbarung schließen. Sie helfen uns sehr, wenn Sie solche Finanzierungsvereinbarungen schon im alten Jahr (möglichst November) zusenden." Gruß OLJA
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