Kurze Info, was dabei rausgekommen ist. Der Mitarbeiter hatte keinen Anspruch auf die Entschädigungszahlung nach dem IFSG, da er ungeimpft, positiv getestet wurde und keine AU eingereicht hat. Wir haben diese nicht auszahlen müssen. Der Anspruch nach §616 BGB liegt vor, wenn es im Arbeitsvertrag, Betriebsordnung... nicht ausgeschlossen ist. Ansonsten muss der ungeimpfte Mitarbeiter unbezahlten oder bezahlten Urlaub nehmen. So war es bei uns in NRW. Rechtanwälte vom Mitarbeiter und vom Arbeitgeber waren eingeschaltet.
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