Hallo liebe Community,
ich habe ein Problem bei der Ermittlung des Sachbezugswertes für die verbilligte Überlassung einer Wohnung an Mitarbeiter.
Die Wohnung wird vom AG von einem fremden Dritten angemietet.
Muss man die ortsübliche Miete nach dem Mietpreisspiegel der Kommune ermitteln oder entspricht die tatsächlich gezahlte Miete der ortsüblichen Miete?
Vielen Dank für Eure Mithilfe
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Die ortsübliche Miete ist Sache der Vermieters i.V.m. seinem Werbungskostenabzug. Für einen Mieter hat diese Berechnung grundsätzlich keine Bedeutung.
Ist bei Haufe doch schön beschrieben!? https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/sachbezuege-24-freie-wohnung_idesk_PI20354_HI2546038.html
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Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Wohnungen unentgeltlich oder verbilligt, die er von einem fremden Dritten angemietet hat, ist für die Berechnung eines etwaigen geldwerten Vorteils grundsätzlich davon auszugehen, dass die vom Arbeitgeber gezahlte Miete der ortsüblichen Miete entspricht (BFH-Urteile vom 3.3.1972, BStBl. II S. 490, vom 3.10.1974, BStBl. 1975 II S. 81 und vom 23.5.1975, BStBl. II S. 715). Diese Vermutung ist allein durch einen Hinweis auf den Mietspiegel nicht widerlegt.
Hat der Arbeitgeber also die Wohnung am freien Wohnungsmarkt von einem fremden Dritten gemietet und überlässt er sie unentgeltlich oder verbilligt seinem Arbeitnehmer, bedarf es regelmäßig keiner Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises. Von der gezahlten Miete des Arbeitgebers ist ggf. der Bewertungsabschlag von einem Drittel vorzunehmen und die Differenz zu der Miete, die der Arbeitnehmer zahlt, ist steuer- und beitragspflichtig.
Lohn und Gehalt
Hallo,
eine MA kommt für einige Jahre aus dem Ausland um hier zu arbeiten.
Sie behält ihre Wohnung im Ausland, bekommt hier eine möbilierte Wohnung ink. Nebenkosten und Strom
vom Arbeitgeber bezahlt (wird vom AG angemietet)
Der Mitarbeiterin sollen keine Kosten entstehen.
Welche Lohnarten muss ich benutzen? Wie muss das abgerechnet werden?
Können Sie mir dazu etwas sagen?
Vielen Dank.
Hallo Roswitha,
m. E. handelt es sich hierbei um eine doppelte Haushaltsführung, wenn es sich um eine Beschäftigung am ersten Tätigkeitsort handelt und nicht um eine Auswärtstätigkeit.
Bei einer doppelten Haushaltsführung muss kein Sachbezug für die Wohnung versteuert werden.
Wird freie Unterkunft einem Arbeitnehmer gewährt, der die Voraussetzungen für die Annahme einer doppelten Haushaltsführung im steuerlichen Sinne für Verheiratete oder Ledige erfüllt, ist dieser geldwerte Vorteil nach den für Auslösungen geltenden Vorschriften steuerfrei.
Viele Grüße
Hallo corinnaulber,
vielen Dank.
Ich würde dann die LA Doppelte Haushaltsführung ,mit dem Mietpreis inkl. Nebenkosten, inkl. Strom, nehmen und als Netto-Bezug ausweisen.
Leider ist die LA 9630 bzw. die LA 3200 in dem Dokument 5303232 für die Doppelte Haushaltsführung nicht korrekt und kann nicht angewandt werden. Eine andere finde ich leider nicht.
Welche LA würden Sie nehmen?