Zum Thema § 56 IfSG: Jetzt, wo die Bilanz zum 31.12.2020 beim Bundesanzeiger eingereicht werden muß, tröpfeln Bescheide der Landesdirektion ein, Quarantäneentschädigungen die Monate Oktober bis Dezember 2020 betreffend. Die Anträge seien ausweislich der Bescheide fristgemaß gestellt und Mitte Februar 2021 bei der Behörde eingegangen. Soweit, so schlecht. Nun stellt sich heraus, daß sich die von den Mandanten beantragten Zeiträume häufig nicht mit denen decken, die die Gesundheitsämter an die Landesdirektion gemeldet haben. Die zeitlichen Abweichungen sind zum Teil eklatant. Dabei erscheint es heute schwer nachvollziehbar, ob damals überhaupt bzw. in jedem Fall schriftliche Quarantäneanordnungen ergangen sind und den Mandanten "schlichte Übertragungsfehler" hätten unterlaufen können. Schließlich kann man von keinem Zettel auch nicht falsch abschreiben. Unabhängig davon, ob er sich zu seinen Gunsten oder zu seinen Ungunsten geirrt hat, zahlt die Landesdirektion stets nur für den jeweils kürzeren Zeitraum. Ohne das jetzt nachgerechnet zu haben, dürften dem Mandanten über die Vielzahl der betroffenen Arbeitnehmer eine gute vierstellige Summe vorenthalten worden sein. Nimmt man nun den Eingangssatz der Bescheide ernst, wären jetzt noch nachgereichte Anträge für versehentlich nicht beantragte Tage aus dem Spätherbst 2020 wohl verfristet. Eine Rechtsbelehrung zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fehlanzeige. Hat jemand Rechtsmittel eingelegt und könnte mit Erfahrungen helfen?
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