Hallo, die Sozialversicherungsfreiheit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen ist auf einen Grundstundenlohn von 25,00€ begrenzt und die Steuerfreiheit auf 50,00€. Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem Grundstundenlohn nicht um den hinterlegten Stundenlohn auf der Mitarbeiterbene handelt. Dieser wird errechnet aus der Summe von Basislohn und Zuschlägen dividiert durch die tarifliche Arbeitszeit. Die tarifliche Arbeitszeit ergibt sich aus der wöchentlichen Arbeitszeit x Faktor 4,35. Somit werden für die weitere Berechnung 174 Stunden herangezogen. Lohn und Gehalt geht des Weiteren für die Sozialversicherungs-Berechnung bei SFN-Zuschlägen wie folgt vor: 1. Grundstundenlohn x maximale Lohnveränderung in Prozent x abgerechnete Zuschlagsstunden = max. SV-freier Betrag 2. Tatsächlicher Stundenlohn x tatsächlicher Prozent-Zuschlag x abgerechnete Zuschlagsstunden = Brutto-Betrag 3. Brutto-Betrag - max. SV-freier Betrag = SV-pflichtiger Betrag Daraus ergeben sich für die Lohnarten maximale Stundenlöhne, bis zu denen die SFN-Zuschläge sozialversicherungsfrei bleiben. Für die Steuerberechnung wird folgendes Vorgehen durchgeführt: 1. Grundstundenlohn x maximal steuerfreier Prozentsatz x abgerechnete Zuschlagsstunden = max. steuerfreier Betrag 2. vereinbarter Stundenlohn x tatsächlicher Prozentsatz x abgerechnete Zuschlagsstunden = Brutto-Betrag 3. Brutto-Betrag - max. steuerfreier Betrag = steuerpflichtiger Betrag Die errechneten maximalen Stundenlöhne geben den Betrag vor, bis zu dem die SFN-Zuschläge steuerfrei sind. Auf der Mandantenebene haben Sie nach der erfolgten Lohnabrechnung die Möglichkeit in der Mandantenauswertung "SFN-Zuschläge Mandant" die Berechnung für die Mitarbeiter nachzuvollziehen. Gerne können Sie sich bezüglich Ihrem Sachverhalt an unseren Programmservice für Lohn und Gehalt (Tel. +49 911 319-35600, Servicekontakt pro) wenden, damit wir diesen indivdiuell prüfen können. Viele Grüße aus Nürnberg Selina Heubeck Personalwirtschaft DATEV eG
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