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LuG- bei Unterbrechnung falsche Berrechnung von freien Zuschlägen ?

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letzte Antwort am 01.02.2019 12:53:58 von Selina_Heubeck
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dieela
Einsteiger
Offline Online
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Hallo an Alle,

Normalerweise sind z.B. Nachtzuschläge lohnsteuer- und sv- frei, zumindest wenn der zu Grunde gelegte Std.- Lohn unter 25 €/h liegt.

Nun zu meinem Problem ( oder Denkfehler ) :

Ein Mitarbeiter bekommt ein Gehalt in Höhe von 2.700,00 € bei einer 40 Std.- Woche und dazu Schichtzulagen, Überstundengrundvergütung und eben Nachtzuschlag.

Die Abrechnung dazu erfolgt vollkommen korrekt mit der lohn- und sv-freien Behandlung - siehe Foto

Unbenannt-1.JPG

Soweit so korrekt.

Nun aber hat dieser Mitarbeiter zwei Tage Unterbrechnung wegen der Pflege eines kranken Kindes.

Unter dieser Berücksichtigung erfolgt jetzt aber der Nachtzuschlag nicht mehr vollkommen lohn- und sv- frei sondern lediglich 158,21 € davon.

siehe Bild 2

Unbenannt-2.JPG

Ich konnte in der SFN- Auswertung nachvollziehen das das System generell mit 174 Std./ Monat rechnet und dadurch augenscheinlich dieser Berrechnungsunterschied passiert, aber .... müsste bei der Ermittlung des für die ( im Hintergrund laufende ) Berrechnung des lohn-und sv- freien Std.-Lohns nicht von weniger Std. ausgegangen werden da ja immerhin 16 Std. weniger gearbeitet wurden und das Gehalt entsprechend geringer ist ?

Also nicht 174 Std. sondern nur 158 Std. ?

( Unabhängig davon werden beim Gehalt durch die Pflegetage ( Lohnart PK ) allerdings systemyseitig nicht zwei Tage abgezogen sondern nur ein Tag- warum auch immer- das muss ich generell händig anpassen )

Faktisch wird hierbei der Mitarbeiter letztlich auch noch bestraft dafür das er zwei Unterbrechungstage hatte. ?

Kann mir das bitte jemand nachvollziehbar erklären ?

Nachricht geändert durch Michaela Naumann

DATEV-Mitarbeiter
Selina_Heubeck
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
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206 Mal angesehen

Hallo,

die Sozialversicherungsfreiheit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen ist auf einen Grundstundenlohn von 25,00€ begrenzt und die Steuerfreiheit auf 50,00€. Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem Grundstundenlohn nicht um den hinterlegten Stundenlohn auf der Mitarbeiterbene handelt. Dieser wird errechnet aus der Summe von Basislohn und Zuschlägen dividiert durch die tarifliche Arbeitszeit.

Die tarifliche Arbeitszeit ergibt sich aus der wöchentlichen Arbeitszeit x Faktor 4,35. Somit werden für die weitere Berechnung 174 Stunden herangezogen.

Lohn und Gehalt geht des Weiteren für die Sozialversicherungs-Berechnung bei SFN-Zuschlägen wie folgt vor:

1. Grundstundenlohn x maximale Lohnveränderung in Prozent x abgerechnete Zuschlagsstunden = max. SV-freier Betrag

2. Tatsächlicher Stundenlohn x tatsächlicher Prozent-Zuschlag x abgerechnete Zuschlagsstunden = Brutto-Betrag

3. Brutto-Betrag - max. SV-freier Betrag = SV-pflichtiger Betrag

Daraus ergeben sich für die Lohnarten maximale Stundenlöhne, bis zu denen die SFN-Zuschläge sozialversicherungsfrei bleiben.

Für die Steuerberechnung wird folgendes Vorgehen durchgeführt:

1. Grundstundenlohn x maximal steuerfreier Prozentsatz x abgerechnete Zuschlagsstunden = max. steuerfreier Betrag

2. vereinbarter Stundenlohn x tatsächlicher Prozentsatz x abgerechnete Zuschlagsstunden = Brutto-Betrag

3. Brutto-Betrag - max. steuerfreier Betrag = steuerpflichtiger Betrag

Die errechneten maximalen Stundenlöhne geben den Betrag vor, bis zu dem die SFN-Zuschläge steuerfrei sind.

Auf der Mandantenebene haben Sie nach der erfolgten Lohnabrechnung die Möglichkeit in der Mandantenauswertung "SFN-Zuschläge Mandant" die Berechnung für die Mitarbeiter nachzuvollziehen.

Gerne können Sie sich bezüglich Ihrem Sachverhalt an unseren Programmservice für Lohn und Gehalt (Tel. +49 911 319-35600, Servicekontakt pro) wenden, damit wir diesen indivdiuell prüfen können.

Viele Grüße aus Nürnberg

Selina Heubeck

Personalwirtschaft

DATEV eG

Beste Grüße Selina Heubeck
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 01.02.2019 12:53:58 von Selina_Heubeck
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