@ B.F.: Hmm, würde sagen: Die Antwort stimmt, aber die Frage passt nicht ganz dazu 😉 @Lenz: Ein Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen für unentgeltlichen Ausgangsleistungen ist seit 2017 nicht mehr möglich und ersetzt quasi damit die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe. Klassiker Benzingutschein sic: Kein Vorsteuerabzug bei Geschenken für private Zwecke Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Sachleistungen, ohne dass ein gesondertes Entgelt oder eine anteilige Arbeitsleistung hierfür berechnet wird, liegt zwar kein Leistungsaustausch vor, aber eine umsatzsteuerlich relevante unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. § 3 Abs. 1b UStG (Zuwendung eines Gegenstands) oder i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG (unternehmensfremde Verwendung von Gegenständen des Unternehmensvermögens). Diese beiden Fallgruppen werden im Umsatzsteuerrecht den entgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen gleich gestellt und unterliegen damit der Umsatzsteuer. Die Gleichstellung mit einer entgeltlichen Lieferung ist gesetzlich aber nur dort geboten, wo das Unternehmen für den Einkauf Vorsteuer abziehen konnte. Eine Ausnahme gilt dann, wenn das Unternehmen für die Eingangsumsätze keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Der Arbeitgeber kann für den Einkauf von Sachgeschenken keinen Vorsteuerabzug vornehmen, wenn diese für den Privatgebrauch des Arbeitnehmers bestimmt sind. Die Eingangsleistung erfolgt nicht an das Unternehmen des Arbeitgebers, da von vornherein eine Verwendung für betriebsfremde Zwecke vorgesehen ist. Erfolgt die Eingangsleistung unmittelbar für die Erbringung einer unentgeltlichen Wertabgabe, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Gleichzeitig ist bei der Abgabe an den Arbeitgeber keine umsatzsteuerbare Wertabgabe anzusetzen, die zur Umsatzsteuer führt.
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