Hallo zusammen, ich kann Ihren Unmut zu diesem Thema verstehen. Momentan ist die Teilnahme an der elektronischen Anforderung für alle Arbeitgeber optional und kein Muss. Aus diesem Grund werden bei einer „Abmeldung“ die Anforderungen der Deutschen Rentenversicherung zur Abgabe einer Gesonderten Meldung mit Abgabegrund 57, in Papierform erstellt. Der Unterschied zur elektronischen Anforderung ist, dass das Datum in LODAS manuell zu erfassen ist, die DEÜV-Meldung mit GdA 57 wird in diesem Fall ebenfalls erstellt und übermittelt. Ich habe heute auch noch einmal Rücksprache mit unseren Entwicklungskollegen gehalten und möchte Sie bitten, folgendes zu prüfen bzw. durchzuführen: Bitte prüfen Sie zunächst, ob unter Mandantendaten | Sozialversicherung | Allgemeine Daten, das Kontrollkästchen „Teilnahme an der elektronischen Anforderung der Gesonderten Meldung gemäß § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB VI“ aktiviert ist. Um die Registrierung anschließend erneut durchzuführen, aktivieren Sie das Kontrollästchen im aktuellen Bearbeitungsmonat oder, falls das Kontrollkästchen bereits gesetzt ist, aktivieren Sie mit Rechtsklick | Änderungskennzeichen setzen das Feld erneut. Mit der nächsten Erstabrechnung senden Sie diese Eingabe bitte an das DATEV-Rechenzentrum. Wurde die Abmeldung am rvBEA-Verfahren, aufgrund einer Änderung der Betriebsnummer für die Lohnabrechnende Stelle durchgeführt, kann folgende Lösung für die Registrierung helfen: Deaktivieren Sie im aktuellen Bearbeitungsmonat das Kontrollkästchen „Teilnahme an der elektronischen Anforderung der Gesonderten Meldung gemäß § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB VI“ unter Mandantendaten | Sozialversicherung | Allgemeine Daten und senden Sie diese Änderung mit der Erstabrechnung des aktuellen Beschäftigungszeitraums. Anschließend aktivieren Sie das Kontrollästchen im „nächsten/aktuellen“ Bearbeitungsmonat und senden diese Änderung mit der nächsten Erstabrechnung. Bleibt der Status weiterhin „Abgemeldet“ wenden Sie sich bitte erneut über einen anderen Servicekanal an uns.
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