Guten Tag, ich brauche Hilfe bei folgendem Sachverhalt: MA befand sich in Elternzeit mit Kind 1 seit 02/2020, nur unterbrochen durch Mutterschutz für Kind 2, seit 01/2022 dann in Elternzeit mit Kind 2. Während der Elternzeit trat eine schwere Krankheit ein, so dass im Februar 2023 rückwirkend ab 01.10.2022 Rente wegen unbefristeter Erwerbsminderung gewährt wurde. Das Arbeitsverhältnis bestand jedoch arbeitsrechtlich weiterhin fort, da das Arbeitsverhältnis noch nicht aufgelöst wurde. (Anmerkung: Nach genauerem Studieren des Arbeitsvertrags (MA ist beim Mandant beschäftigt) habe ich jedoch gesehen, dass dort eigentlich ein Passus drin ist, dass das Arbeitsverhältnis mit Beginn einer Rente eigentlich automatisch endet, was aber bisher nicht umgesetzt wurde, da der Mandant ursprünglich gesagt hat, dass es einen solchen Passus im Vertrag nicht gibt...) Nun ist ein Schreiben der Krankenkasse gekommen, in welchem die Meldungen zum Beitragsgruppenwechsel ab 01.10.2022 sowie eine Abmeldung zum 31.07.2023 mit Meldegrund 49 angefordert werden - die MA scheint also leider verstorben zu sein. Wie ist nun das Vorgehen? Das Arbeitsverhältnis endet ja nun mit dem Tod des Arbeitnehmers. Die MA hat aus der Zeit vor der Elternzeit noch Resturlaub und Zeitguthaben, welches ausgezahlt werden müsste. Laufende Lohnansprüche bestehen nicht mehr. Welchem Monat müssen Urlaubsabgeltung und Zeitguthaben zugeordnet und ausgezahlt werden? Das Zeitguthaben müsste ja theoretisch dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden - zählt da die Mutterschutzfrist dazu? Weil der letzte Abrechnungszeitraum mit normalem Gehalt war in 02/2020, eine Rückrechnung dorthin ist ja nicht mehr möglich. Die Urlaubsabgeltung müsste dem Sterbemonat Juli 2023 zugeordnet werden oder? So wie ich anderen Beiträgen entnehme konnte, müsste ich dann praktisch 2 Lohnabrechnungen durchführen: für Juli 2023: Urlaubsabgeltung und Zeitguthaben sv-pflichtig und steuerfrei auf die Verstorbene --> keine Auszahlung an den Verstorbenen --> SV-Meldungen werden erstellt für den Verstorbenen, aber keine Lohnsteuerbescheinigung für August 2023: Urlaubsabgeltung und Zeitguthaben sv-frei und steuerpflichtig auf den Erben unter Anwendung der ELSTAM des Erbens (aber kein ELSTAM-Abruf, sondern nach Mitteilung durch den Erben), die SV-Beiträge des Verstorbenen als Nettoabzug erfassen --> es werden keine SV-Meldungen für den Erben erstellt, aber Erstellung einer Lohnsteuerbescheinigung Habe ich das soweit korrekt verstanden? Unschlüssig bin ich auch noch wegen des Zeitguthabens aus der Zeit vor der Elternzeit, wie ich das korrekt zuordnen kann, da ich in LODAS ja nur bis 01/2022 maximal zurückgehen kann. Gibt es wegen der rückwirkenden Rente wegen voller Erwerbsminderung auch noch Besonderheiten zu beachten? Vielen Dank im Voraus für Unterstützung. Leider (oder zum Glück...) hatte ich bisher noch keinen solchen Fall. Viele Grüße
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