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Einmalzahlungen nach Austritt gleiches Kalenderjahr

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letzte Antwort am 08.01.2023 17:53:53 von vw
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Lohnabrechnung_2021
Einsteiger
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182 Mal angesehen

Guten Tag liebe Community,

 

ich brauche mal wieder Hilfestellung in einem für mich kniffligen Fall:

 

Ein MA, ausgeschieden zum 28.02.2022, soll nun mit Abrechnung 12/2022 noch Einmalzahlungen (Urlaubsgeld + Abgeltung Arbeitszeitkonto) erhalten.

 

Der MA war für ein Projekt in eine Tochterfirma gewechselt, welche ebenfalls von mir abgerechnet wird. Dort hat er zum 31.12.2022 gekündigt, daher jetzt noch die Einmalzahlungen in der anderen Firma, da er ursprünglich nach 1 Jahr dorthin zurückkehren sollte. Daher wurde das AZK-Guthaben beim Austritt in 02/2022 nicht ausbezahlt.

 

Wenn ich richtig informiert bin, muss ich die Einmalzahlungen nun in 12/2022 mit Stkl. 6 abrechnen inkl. Anmeldung bei ELSTAM als Nebenarbeitgeber.

 

Nun habe ich das schon mal simuliert, bin mir aber sehr unsicher, ob das so richtig ist. Mir erscheinen die einbehaltene Lohnsteuer für Stkl. 6 sowie die SV-Beiträge in 12/2022 sehr gering. Es wird keine Kranken- u. Pflegeversicherung einbehalten - warum ist das so? Die Einmalzahlung wird auch nicht voll verbeitragt.

 

Als Vergleich habe ich die Zahlungen als Nachberechnung für 02/2022 simuliert, dort wird bei Stkl. 1 deutlich mehr Lohnsteuer u. auch höhere SV-Beiträge einbehalten, da die Einmalzahlungen voll verbeitragt werden in der RV+AV.

 

Folgendes habe ich gemacht:

 

  • Stkl. 6 in 12/2022 eingetragen

 

  • Häkchen bei "Einmalzahlungen nach Austritt" aktiviert in 12/2022 (hatte aber auch die Variante probiert, das Häkchen bereits in 03/2022 zu setzen --> ergibt aber keinen Unterschied in der Probeabrechnung)

 

  • Zahlungen über Bewegungsdaten in 12/2022 eingetragen

 

  • Kumulierten Restverdienst eingetragen in Registerkarte Steuer / Einmalbezüge:

Hier habe ich im Bearbeitungsmonat 12/2022 bei "Betrag" den kumulierten Restverdienst der Monate 03/2022 -12/2022 als kumulierte Zahl eingetragen, als Monat habe ich "12/2022" eingetragen. Der Verdienst ist mir bekannt, da der MA ja in der anderen Firma ebenfalls von mir abgerechnet wurde. Allerdings habe ich das Gefühl, dass dieser Restverdienst überhaupt nicht berücksichtigt wird. Denn wenn ich das Feld "leer" lasse, habe ich in der Probeabrechnung die gleichen Ergebnisse wie mit eingetragener Zahl.

 

Mache ich da etwas falsch beim Restverdienst? In welchem Bearbeitungsmonat muss ich diesen genau eintragen, wenn die Zahlungen jetzt in 12/2022 abgerechnet werden? Und welcher Monat/Jahr muss genau in das Feld "Monat/Jahr" eingetragen werden?

 

Hier mal anonymisiert die Probeabrechnung 12/2022 mit Stkl. 6:

 

Lohnabrechnung_2021_0-1673095462342.png

 

 

Kann mir jemand weiterhelfen? Insbesondere auch beim Thema, wie ich den Restverdienst erfassen muss, damit er korrekt berücksichtigt wird.

 

Danke im Voraus und schönes Wochenende.

 

Viele Grüße

 

vw
Erfahrener
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Guten Abend,

kann folgender Artikel vielleicht helfen?

 

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/einmalzahlungen-zeitpunkt-der-zuordnung-25-zuordnung-bei-ruhen-und-beendigung-der-beschaeftigung_idesk_PI42323_HI1564541.html

 

 

und hier vor allem Ziffer 4.1

https://apps.datev.de/help-center/documents/5303235

 

Gruß, vw

„Ein Geschäft, das man nicht macht, ist nicht unbedingt ein schlechtes Geschäft.“
(Justus Dornier (*1936), deutscher Unternehmer)
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letzte Antwort am 08.01.2023 17:53:53 von vw
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