Moin, die Vorschrift für die elektronische Form der Unterlagen ist m.E. §9a BVV (§ 9a BVV - Einzelnorm). Dies wurde dann in den Gemeinsamen Grundsätzen entsprechend umgesetzt. Im Heft Summa Sumarum 02/2022 hat die DRV dies noch einmal erläutert. Dort heißt es zur Form der elektronischen Speicherung: Wo der Arbeitgeber die Entgeltunterlagen in elektronischer Form führt, bleibt ihm überlassen. In Betracht kommen z.B. > professionelle Dokumentenablagen, > Dateimanagementsysteme, > zertifizierte Lohnabrechnungsprogramme, > Ordnerverzeichnisse auf seinem Computer oder > in einer Cloud Ein Programm für eine elektronische Personalakte ist also m.E. (derzeit?) nach wie vor nicht erforderlich (dürfte die Arbeit aber erleichtern). Was aber nicht mehr ausreichend ist, ist der Ordner mit den Ausdrucken auf Papier. Viele Grüße Uwe Lutz
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