Als wichtigen Unterschied (und damit verbunden mein Störgefühl in dem Versicherungsfall) sehe ich auch: Bei Anspruch auf Benzin (im Wert von max 44EUR) und Abwicklung über Erstattung gegen Vorlage der Quittung kann der Arbeitgeber dennoch jederzeit die Vorgehensweise ändern (z.B. auf Zahlung per Tankkarte, Prepaid-Karte etc). Der Mitarbeiter hat keinen Anspruch darauf, dass es bei der Erstattung gegen Vorlage der Quittung bleibt. Er hat nur Anspruch auf das Benzin. Wie der Arbeitgeber diesen Anspruch erfüllt, entscheidet allein er. In dem Versicherungsfall war diese Freiheit nicht gegeben. Von vornherein hatte der Mitarbeiter Anspruch auf Auszahlung des Zuschusses. Mit anderen Worten: bei einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung über einen Anspruch auf Benzin der aber zwingend in Form einer Erstattung gegen Vorlage der Quittung zu erfüllen ist, wäre ich auch vor den Urteilen skeptisch gewesen. zumindest hätte ich eine vom Arbeitgeber jederzeit widerrufliche Vereinbarung über diese Vorgehensweise erwartet. In dem angesprochenen Versicherungsfall war das aber ja gerade nicht möglich. Durch die beiden jüngeren Urteile zu den Zusatzkrankenversicherungen ist m.E. weiter konkretisiert worden, was u.a. seit dem BFH-Urteil VI R 41/10 vom 11.11.2010 geltendes Recht ist. Im Fall des BFH-Urteils VI R 16/17 vom 04.07.2018 gab es einen Mitarbeiteraushang der einen Zuschuss versprochen hat, wenn der AN einen Vertrag bei einem bestimmten Versicherungsunternehmen abschließt. Es wurde kein Versicherungsschutz zugesagt! = Barlohn. Im Fall des BFH-Urteils VI R 13/16 vom 07.06.2018 wurde expliziert Versicherungsschutz zugesagt = Sachbezug. Im Urteil 13/16 wird weiter betont, dass es nicht darauf ankommt, wer Vertragspartner ist und wie der Geldfluss ist. Wichtig bleibt nur, dass eine"Sache" zugesagt wird und dass diese "Sache" nicht ein Ersatz ist für eine arbeitsvertraglich bereits zugesicherte Geldleistung ist (z.B. Weihnachtsgeld). Benzin: Es bleibt m.E. egal, ob das Benzin per Gutschein mit Geldbetrag, Gutschein mit Benzinmenge, Auszahlung gegen Bon, Kundenkarte usw. bezahlt wird, solange arbeitsvertraglich Benzin als Sache vereinbart ist. Da Gutscheine kein Geld sind, kann die Regelung auch lauten: "Es gibt einen Gutschein zum Erwerb von Benzin." Es spielt m.E. keine Rolle, ob die Form der Abrechnung/ Vorgehensweise arbeitsvertraglich geregelt ist oder ob diese jederzeit widerrufen bzw. geändert werden kann. Hauptsache es wird geregelt, dass es Benzin gibt und nicht, dass es einen Zuschuss zu Benzin gibt! Prepaid-Kreditkarte: Hier könnte es Fallstricke bei den Vereinbarungen geben und ggf. das diese Prepaid-Kreditkarten tatsächlich Gutscheine sind. Dazu kommt die Problematik, dass die (nicht unerheblichen) Gebühren dieser Kreditkarten wahrscheinlich mit in die 44 Euro-Grenze eingerechnet werden müssen. Wenn hier die arbeitsvertragliche lautet: "Wir zahlen Dir Geld auf die Kreditkarte und Du kannst davon Sachen kaufen" = Barlohn. Besser vermutlich: "Du erhältst einen Gutschein in der Form einer Prepaid-Kreditkarte" = Sachbezug (?!) Noch besser: "Du darfst Dir für 44 Euro Benzin kaufen. Die Abrechnung erfolgt über die Prepaid-Kreditkarte"
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