Dem Mandanten ist nun mitzuteilen, dass er zur rechtlichen Vollständigkeit den Jahresabschluss ausdrucken, persönlich unterschreiben muss und als Printversion zu den Akten für die Ewigkeit nehmen muss (§245 HGB). Das ist grotesk ! Für den Jahresabschluss gibt es noch keine gesetzliche Regelung aka §126a BGB, allerdings werden QES in vergleichbaren Bereichen weitgehend akzeptiert. Es ist anzunehmen, dass ich Zweifelsfall auch hier ein positive Beurteilung erfolgt, weil der Unterzeichner zweifellos bestimmt ist. Hier kann nur der Gesetzgeber das HGB mal zeitgemäß anpassen. Genauso eine Krux wie die Entgeltunterlagen § 8 BVV wenn die vernichtet werden können bzw. das BGB ja auch noch teilweise die Schriftform vor sieht! Deswegen geht der "Laden" (Deutschland) vor die Hunde - ineffiziente regularatorische Hamsterei!
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