OK: 46 EStG: (3) 1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen. Die EPP war ja in dem Fall ohne Steuerabzug, also Härteausgleich fachlich korrekt. Die FinVerwaltung hat sich erst vor einem Monat hierzu abgestimmt. Damit rechnet DATEV ggf. falsch, habe ich nicht getestet. Persönlich halte ich das aber für extrem ungerecht, eigentlich ein Fall für massenhaft Einsprüche, weil ja im Normalfall bei Auszahlung der EPP über den AG kein Härteausgleich zum Tragen kommt.
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