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E-Rechnungspflicht in der Gastro

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letzte Antwort am 26.06.2026 15:15:27 von RAHagena
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jrohwedder
Beginner
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Nachricht 1 von 4
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Ein Mandant in der Gastronomie hat eine Kasse, die Rechnungen als PDF exportieren kann. Wenn Geschäftskunden eine ordentliche Rechnung mit Empfängerangabe für ihre Fibu brauchen, muss diese als E-Rechnung verschickt werden – das kann die Kasse aber nicht. Der Mandant möchte dafür Auftragswesen Next nutzen, allerdings lassen sich die Daten aus dem Kassen-PDF dort nicht importieren. Die Rechnung manuell abtippen ist erstens nervig und erfordert zweitens einen eigenen Rechnungsnummernkreis, weil die Kassennummern nicht übereinstimmen. Ergebnis: derselbe Vorgang ist doppelt erfasst, in zwei verschiedenen Nummernkreisen.

Wie löst ihr das geschickt?

CKB83
Einsteiger
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Nachricht 2 von 4
264 Mal angesehen

Naja, ehrlich gesagt wird es da nix geben. Kassen müssen nach meinem Verständnis auch e Rechnungen ausgeben, ansonsten drohen Bußgelder. Denn die Ausgabe einer eRechnung an Unternehmer ist Pflicht ab 2027. Ich würde mit dem Hersteller der Kasse sprechen lassen. 

 

Würgaround wäre vielleicht etwas mit KI programmieren, die PDFs werden irgendwo abgelegt, automatisch gelesen und um die XML mit den notwendigen Angaben ergänzt, sollte ja eigentlich alles aus der PDF hervorgehen. Dann schnell in DUO oder sonst einem Belegarchiv abspeichern und dem Kunden per Mail zukommen lassen. Ein bisschen Aufwand wird es aber sein. 

guenther
Fachmann
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Nachricht 3 von 4
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Nach meiner Auffassung muss eine Kasse keine E-Rechnungen ausgeben können. 

 

Bei einem Gesamtbetrag der Rechnung über 250 Euro kann eine sonstige Rechnung in Form eines Kassenbelegs ausgestellt und nachträglich durch eine E-Rechnung berichtigt werden (siehe BMF-Schreiben).

 

Es reicht eine E-Rechnung mit Verweis auf den Kassenbon als Anlage.

mfg Thomas Günther
RAHagena
Meister
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Nachricht 4 von 4
179 Mal angesehen

@guenther  schrieb:

Nach meiner Auffassung muss eine Kasse keine E-Rechnungen ausgeben können. 

 

Bei einem Gesamtbetrag der Rechnung über 250 Euro kann eine sonstige Rechnung in Form eines Kassenbelegs ausgestellt und nachträglich durch eine E-Rechnung berichtigt werden (siehe BMF-Schreiben).

 

Es reicht eine E-Rechnung mit Verweis auf den Kassenbon als Anlage.


Es soll in der Gastro durchaus auch Rechnungsbeträge jenseits von 250€ geben! Fast jedes Mal, wenn wir eine Betriebsveranstaltung haben, erkläre ich dem bedienenden Gastronom, was es mit § 14 UStG auf sich hat. 
eRechnung ist hier ja nur der Anfang, als nächstes kommt das zentrale Portal, wenn die Rechnung da nicht vorliegt, gibts keine Vorsteuer, Italien und Spanien machen es vor. 

Dokumentierte Anbindung aller Mandanten ans DMS mit meineKanzlei.io | DATEV Kollegenseminar Rechnungswesen

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letzte Antwort am 26.06.2026 15:15:27 von RAHagena
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