Ich habe folgendes Problem, EPP aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - kein Problem, jetzt jedoch weitere EPP für Gewinneinkünfte, in der Anlage SO Haken wegen Anspruch gesetzt, aber DATEV berechnet es nicht. Was mache ich falsch?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Das ist ja auch die gleiche EPP. Die gibt es nicht zweimal.
Moin,
für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und für Einkünfte aus Gewerbebetrieb/selbständige Arbeit/L+F gibt es EINE Energiepreispauschale. Das heißt, wenn der Stpfl. diese bereits über sein Gehalt erhalten hat, bekommt er nicht noch einmal eine zweite EPP.
Nur die EPP für Rentner ist eine gesonderte EPP. Diese wird zusätzlich gezahlt, wenn für beide EPP der Anspruch besteht.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Ich warte da immernoch ab, ob da jemand klagt weil verfassungsrechtlich ist das ja nicht in Ordnung.
Anderes Problem, es gibt anscheinend derzeit Klagen, die bemängeln dass die EPP steuerbehaftet ist und die eigtl steuerfrei sein sollte. Das Thema ist noch nicht durch...
Ja hier tut sich ja wieder einiges. Ist doch schön wenn wir uns wieder mit hunderten von Einsprüchen beschäftigen dürfen.
@Moonshine schrieb:Ich warte da immernoch ab, ob da jemand klagt weil verfassungsrechtlich ist das ja nicht in Ordnung.
Anderes Problem, es gibt anscheinend derzeit Klagen, die bemängeln dass die EPP steuerbehaftet ist und die eigtl steuerfrei sein sollte. Das Thema ist noch nicht durch...
Eigentlich steuerfrei sein sollte? Wer sagte das?
Es wurde doch damals immer kommuniziert, dass sie steuerpflichtig ist. Das ist nicht schön, teilt aber das gleiche Schicksal wie alle anderen Hilfen (Soforthilfe, Überbrückungshilfe, usw.), welche auch steuerpflichtig sind.
aufgrund des ersten Musterverfahrens zur etwaigen Einkommensteuerpflicht zur Energiepreispauschale wird ein Masseneinspruchsverhalten in den Steuerberatungskanzleien ausgelöst (FG Münster, Az. 14 K 1425/23 E). Herold weist auf die Steuersystematik genauso wie Kanzler hin (Herold, GStB 2023, 367; Kanzler, NWB 2022, 3417; Kanzler, FR 2022, 641).
Der Steuergesetzgeber hat die Einkommensteuerpflicht gesetzlich angeordnet (Fiktion; § 112 Abs. 1 EStG): "Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt." Stimmt das? Das wird jetzt gerichtlich hinterfragt.
Bei Auszahlungen an Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber als "Auszahlungsstelle" fehlt es an einer erbrachten Arbeitsleistung, die der Zahlung als Gegenleistung - weder "Tun" noch "Dulden" sowie "Unterlassen" - gegenübersteht. Zu demselben Ergebnis kommen die verschiedenen Autoren auch bei Anrechnungen bei der ESt-Vorauszahlung sowie bei Rentnern und Pensionären.
Es handelt sich wohl doch um eine staatliche Subvention. Subventionen sind steuersystematisch - wohl eher - außerhalb der sieben Einkunftsarten. Oder durfte der Staat ausnahmsweise doch eine gesetzliche Fiktion anordnen? Ziel der EPP war schließlich eine Auszahlung in Abhängigkeit der "persönlichen Leistungsfähigkeit".
Quelle: Newsletter Zeitstärken 23.10.2023
Ungerecht ist ja schon das neue Thema des Härteausgleiches, wenn die EPP für Arbeitnehmer vom Finanzamt ausgezahlt wird.