Die Kammer geht tatsächlich auch davon aus, dass ein einmaliger Auftrag keine "auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung" ist. Allerdings sind die Pfichten des StB "dynamisch", dass bedeutet, dass ggf. auch bei einer nicht auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung Sorgfaltspflichten entstehen, wenn ein besonderer Risiko wahrscheinlich ist. Ich gehe dann davon aus, dass "auf Dauer angelegt" dann überlagert wird = Zweifelsfragen. Zudem kann auch die Dauer des Einzelauftrags zu "auf Dauer angelegt" ausgelegt werden. Die Empfehlung der StBK NDS ist: "Schon um Zweifelsfragen bei der Abgrenzung aus dem Weg zu gehen, aber auch, weil aus einem Einzelfall leicht ein Dauermandat werden kann, empfiehlt es sich, grundsätzlich bei allen Auftraggebern den Sorgfaltspflichten des § 3 Abs. 1 GwG nachzukommen. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zur Identifizierung. Nach den Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden entsteht allein durch die Durchführung der Identifizierung eine abschreckende Wirkung für die Personen, die eine Geldwäsche beabsichtigen. Sie trägt somit entscheidend dazu bei, die Inanspruchnahme von Steuerberatern für Zwecke der Geldwäsche zu vermeiden." Wer das Risiko eingehen möchte, sich im Fall der Fälle zu rechtfertigen kann selbstverständlich beim Einzelauftrag auf eine Identifizierung verzicht. Urteile gibt es noch - soweit ich weiß - noch nicht, dann lassen wir es mal drauf ankommen wie der Richter das Ganze sieht.
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