Das Wissen habe ich, weil ich das als Steuerberater gelernt habe und mich entsprechend mit Fachliteratur, GOBD und Urteilen sowie BP´s mit dem Thema befasst habe. Allein § 4 Abs. 3 EStG eröffnet dem steuerrechtskundigen die wesentlichen Hinweise: § 4 (3) 1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Wer keine Bücher führt hat auch keinen Jahresabschluss und somit auch keine Bilanz, weshalb auch keine Aktiv und Passivposten (Bestände) auszuweisen sind. Der Rest ergibt sich im Umkehrschluss aus dem HGB (direkt 241a HGB), § 4 Abs. 1, § 5 EStG, 140 AO, 141 AO insbesondere 145 AO (Unterscheidung Buchführung / Aufzeichnungen). Von "Verbot" habe ich mithin nicht gesprochen (vieles ist auch mittlerweile üblich), es können sich aber durchaus auch Probleme ergeben, wenn nur der praktische Aspekt zählt: "Zuviel" Buchführung kann darauf hinweisen, dass freiwillig Bücher geführt werden, mit einen evtl. Ausschluss der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Wer Bücher (freiwillig) führt wird auch an den dafür geltenden Maßstäben gemessen (insb. freiwillige Kassenführung beim 4/3er). Das freiwillige Führen von Büchern, führt beim Freiberufler zum Wegfall der "ISt-Besteuerung". Das freiwillige Führen von Büchern kann zum Honorarstreit zwischen Mandant und Steuerberater führen, wenn mehr gemacht wird als gewollt. Das freiwillige Führen von Büchern kann dem Auftrag durch den Mandanten entgegen stehen (Auftrag Aufzeichnungen oder Buchführung). Vorträge / Kapital Meiner Meinung nach ist das Vortragen von Kapital, wie hier von einigen als adäquates Mittel aufgezeigt, vollkommen sinnfrei, da es per sé wohl keinem Kapital im Sinne einer Buchführung/Bilanzierung entspricht. Es dürften nämlich wesentliche Bestandteile in der Kapitalentwicklung fehlen (via Gewinn), denn ich glaube nicht, dass in diesen Fällen der bloßen Aufzeichnungspflicht z.B. Rückstellungen für Personal, Steuern, Abschlusskosten, Abzinsungen, Warenbestand, Aufträge in Arbeit, Erhaltene Anzahlungen und weiteres innerhalb der "Buchführung" eines 4/3er erfasst werden. Aus dieser Sicht ist die Aussage "Kapital" (im Sinne eines Rechtsbegiffes) als Vortrag bei einem 4/3 banal falsch denn: a) Beim 4/3 gibt es kein Kapital und b) mangels korrekter bilanzieller Erwägungen wäre es auch kein korrektes Kapital im Sinne eines Jahresabschlusses oder einer Steuerbilanz (hier würden wesentliche Aktiv und Passivposten fehlen und daher im Kapital verrechnet, was ein Verstoß gegen alle Regeln der Bilanzierung wäre).
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