Sehr geehrte Frau Rütter, seit dem 01.03.2013 ist der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen gewöhnlicher Geldforderungen verpflichtend mit einem amtlichen Formular zu stellen. Umstritten war und ist dabei vor allem, ob und wie die Forderungstabelle auf Seite 3 des Formulars auszufüllen ist. Der BGH hat 2015 und 2016 entschieden: Ermöglicht das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 S. 1 Nr. 2 ZVFV die Forderungsaufstellung vollständig einzutragen, ist es ausschließlich zu nutzen (4.11.15, VII ZB 22/15, Abruf-Nr. 182011, Bundesgerichtshof Beschl. v. 11.05.2016, Az.: VII ZB 54/15). Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn Sie wegen mehrerer Hauptforderungen vollstrecken, da lediglich eine Hauptforderung in die Forderungsaufstellung eingetragen werden kann. In einfach gelagerten Fällen wird von Anwalt classic die Forderungstabelle auf Seite 3 des Formulars automatisch gefüllt und auf eine Forderungsaufstellung als Anlage verzichtet. In vielen Fällen (mehrere Hauptforderungen, Zahlungen, Anrechnungen) wird jedoch von Anwalt classic ausschließlich eine Forderungsaufstellung als Anlage erzeugt und dies im Formular auch entsprechend in der vorletzten Zeile gemäß Anlage(n) angekreuzt und das Wort Forderungsaufstellung ergänzt. Dabei werden keine Beträge in die Summenfelder eingetragen. Wenn bei Ihnen eine gesonderte Forderungsaufstellung ausgegeben wurde, gehe ich davon aus, dass Sie mehrere Hauptforderungen oder auch Zahlungen und Anrechnungen im Forderungskonto vorgenommen haben. Eine Entscheidung per Haken ist leider nicht möglich, da bei mehr Angaben, als im Formular möglich sind, technisch kein Ausfüllen des Formulars möglich ist. Notfalls müssten Sie manuell Änderungen vornehmen. Bei Fragen dazu wenden Sie sich an den Programmservice DATEV Anwalt classic (DATEV-Telefonverzeichnis, DATEV-Telefonverzeichnis. Mit freundlichen Grüßen Silvia Kubisch Produktmanagement Rechtsanwaltsmarkt
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