Im Ernst? Ich habe diesbezüglich einen Spezialfall, der mir die Einnahmenzuordnung schwer macht - und gerade deshalb bei Antragstellung (ÜH III, III + und IV) etwas offen gelassen wurde - damals konnte man ja kaum alles abschließend beurteilen (hätte man das bei Antragstellung schon müssen? Ich ging von der Möglichkeit einer Korrektur bei der Prüfung i.R.d. SR aus?) Also: Gemeinnütziger Verein im Bildungssektor ohne USt (bzw. nur ganz wenig auf ein paar Werbeeinnahmen in den Programmheften), Vereinsbuchhaltung, Einnahmen und Ausgaben werden grds. nach Zu- und Abschluss erfasst - Ausnahme: Im Dezember werden Abrechnungen an Förderer (Arbeitsagentur, Kommunen...) abgegrenzt und bereits als Einnahme erfasst - Zahlung im Januar wird dann gegen die Forderung aufgelöst. Nun hatte ich im Antrag auf ÜH III (damals war das Abgrenzungsverhalten noch nicht offenkundig - keine Buchhaltung durch mich, sondern Verein selbst; ich bin nur für ÜH zuständig) die Einnahmen im Dezember und Januar wie "gebucht" erfasst; bei der ÜH III + und IV war mir die Abgrenzung schon bewusst, also habe ich die korrigierten Zahlen genommen (damit Differenz der Umsatzzahlen in ÜH III und den weiteren bei den Umsätzen Dez. und Jan. - ich habe beim "stundenlangen" Durchforsten der Community gelesen, dass die Vorgaben jeweils gesondert in den verschiedenen ÜHen angewendet werden können). Würde ich nun auch bei der ÜH III die Abgrenzung vornehmen (müssen?) = Dezember weniger Einnahmen und Januar mehr, würde ich zu weitaus weniger Fördervolumen kommen. Da frage ich mich nun natürlich, ob ich das machen "muss"? Muss ich die Einnahmenzuordnung für die ÜH III , III + und IV gleich ausüben? Und überhaupt, welche Möglichkeiten der Einnahmenzuordnung habe ich überhaupt: Umsatz im Referenzzeitraum bezieht sich grds. auf konkreten einzelnen Monat. FAQ 1.3. Umsatzdefinition: - Grds. Monat der Leistungsausführung (in der Regel nicht bekannt, da gibt es jede Menge unterschiedlicher Positionen, überwiegend Kursgebühren - werden gebucht nach Zahlungseingang, die Kurse laufen meist monatsübergreifend, Zuschüsse - die kommen teilweise halbjährlich oder jährlich...) oder - bei UStl. Ist-Versteuerung bei Vereinnahmung oder - gleichmäßige Verteilung, wenn keine monatliche Abrechnung FAQ 5.3. Besonderheit gemeinnützige Einnahmen: Keine direkte zeitliche Zuordnung genannt, nur Besonderheit: „Erfolgt keine monatliche ABRECHNUNG…“ -> Umkehrschluss grds. gilt Monat der ABRECHNUNG? Nicht der Leistungserbringung? Vergleichsumsatz bezieht sich auf konkreten Vergleichsmonat im Jahr 2019 ODER auf Jahresdurchschnitt FAQ 2.1. „Die Förderhöhe für das einzelne Unternehmen bemisst sich nach den Umsatzeinbrüchen der Fördermonate im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Jahr 2019. Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nummer 651/2014) sowie Soloselbstständige oder selbstständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen.“ Ich sehe hier den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr. Würde sich nicht gerade bei den unterschiedlichen Einnahmenpositionen, die auch noch unterschiedlich abgerechnet werden, der Jahresdurchschnitt anbieten (ich müsste hier noch berechnen, was das für Konsequenzen auf die Förderhöhen hat - dazu würde ich gerne erst einmal wissen, ob der Wechsel zur Jahresbetrachtung in der SR überhaupt möglich ist). Ach und noch eine Frage: Der Verein erstattet teilweise Kursgebühren (gerade wegen Corona-Ausfällen) - diese wurden im Erstattungsmonat von den Einnahmen abgezogen - das hatte ich so übernommen, sprich nur den Saldo von erhaltenen und erstatteten Kursgebühren - wie gebucht - berücksichtigt. Spricht etwas dagegen? Falls sich jemand mit Vereinsbuchhaltung auskennt und auch noch mit ÜHen für Vereine zu tun hat, würde ich mich auch über eine Direktnachricht freuen (detaillierte Hilfestellung - natürlich ohne Gewähr - ggf auch gegen Bezahlung :-).
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