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Überbrückungshilfe Schlussabrechnung

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letzte Antwort am 29.06.2023 17:14:29 von MarcelSchmitz
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AKW
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Hallo,

 

 ein kleiner Versuch zu Helfen:

 

1. Wahlrechtsausübung auf gleichmäßige Einnahmenverteilung noch im Rahmen der SR der ÜHen III bis IV möglich (kein Regimewechsel)?

 

Das ist in verschiedenen Stellen in Klärung. Bayern hat dem abgesagt. Von der L-Bank weis ich noch nichts. Mit anderen Stellen habe ich zum Glück nichts zu tun 😉

Bleibt also Abzuwarten, ob das irgendwann mal geklärt wird oder ob es bei der Aussage bleibt, dass Es sich dabei um einen neuen Antrag handelt und dieser im Antragszeitraum hätte gestellt werden müssen. 

Hierzu meine ich auf der Homepage der Steuerberaterkammer Sachen-Anhalt was gelesen zu haben. 

https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/ueberbrueckungshilfe/

 

 

2. Einnahmenzuordnung bei Nicht-Bilanzierern und Ist-Versteuerern: Wenn Berechtigter in seiner Dezember-(Fremd-)Buchhaltung Einnahmen erfasst, die erst im Januar zufließen: wann zu erfassen? Meiner Meinung nach im Januar, denn wenn schon Zuflussprinzip, dann richtig. 
Zusätzliches Problem: Beim Antrag auf ÜH III war die Abgrenzung noch nicht bekannt, so habe ich im Dezember die gebuchten Einnahmen berücksichtigt (inkl. Januar-Zuflüsse). Das muss jetzt wohl korrigiert werden (ergibt leider viel geringere Förderquote als bisher)? Und beim Vergleichsumsatz 2019 auch strikte Zuordnung nicht nach gebuchten Zahlen, sondern geflossenen Geldern?

 

Ist-Versteuerer haben das Wahlrecht auch die Umsätze anhand der Sollbesteuerung zuzuordnen. Das gilt aber für den gesamtem Antrag. Grundsätzlich gilt die Umsatzsteuer-Voranmeldung.

AKW_0-1685434576907.png

 

 

 

3. Stornorechnungen (wegen ausgefallener Kurse): Abzug von den Einnahmen? Also z.B. vereinnahmte Kursgebühren in einem Monat 25.000,-, Rückzahlungen nach Stornierungen 5.000,- = Ansatz der Einnahmen mit 20.000,-?

 

Forderungsverluste, sofern diese noch nicht in der USt-VA berücksichtigt sind, können als Umsatzminderung berücksichtigt werden. Ich finde nur die FAQ Stelle gerade nicht. Aber in den Arbeitspapieren von Lukas Hendricks ist das so aufgelistet. 

 

Grüße AKW

Kleine-Einfraukanzlei
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Danke vielmals!!!🙏

 

Darf ich nochmals kurz nachhaken:

 

Der Begünstigte ist ein e.V. mit fast ausschließlich steuerfreien Umsätzen im Bildungssektor, deshalb ist die Sache mit den UStVA hier nicht wirklich aussagekräftig. 

 

Sie meinen aber, dass die Einnahmen ENTWEDER (durchgehend) wie vom Verein gebucht berücksichtigt werden können (mit der Abgrenzung), ODER durchgängig nach Zahlungszeitpunkt? Grds. ist ja ein "Umsatz" mit seiner Leistung ausgeführt; aufgrund der zahlreichen Kleinkurse, die meist über Wochen oder Monate laufen und en bloc gezahlt werden, müsste man hier aus der Leistungserbringung komplett rauskommen. 

 

Das würde ich entsprechend so dokumentieren. 

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AKW
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Meiner Meinung nach:

 

Unabhängig von der Umsatzsteuerpflicht der einzelnen Umsätze:

 

Wenn beim Finanzamt beantragt wurde, dass die Umsätze nach der Ist-Versteuerung gemeldet werden, dann habe ich ein Wahlrecht zwischen Ist-Versteuerungsregelungen und der Soll-Versteuerungsregelung. 

Gibt es keine Zustimmung vom FA für die Ist-Versteuerung (eventuell Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einsehen oder Anfrage beim Finanzamt machen) bleiben nur die Grundsätze der Soll-Versteuerung.  

 

Dieses Wahlrecht muss einheitlich im Programm ausgeführt werden.

 

Die Frage wäre also, wenn es sich um steuerpflichtige Umsätze handelt, in welcher Umsatzsteuer-Voranmeldung wären diese zu berücksichtigen. 

 

Wenn die Umsätze nicht monatlich abgerechnet werden, haben Sie eine weiter Spielwiese um mögliche Mehrerstattungen zu erhalten (bei der Anwendung der Soll-Versteuerung, bei Ist-Versteuerung gilt dies meiner Ansicht nach nicht):

 

AKW_0-1685438539830.png

Aber auch dieses Wahlrecht wäre einheitlich auszuüben. 

 

Grüße

 

AKW

 

Kleine-Einfraukanzlei
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D A N K E ! Dieser Austausch ist unbezahlbar. 

 

Dann werde ich mal die Verteil-Möglichkeiten durchrechnen, um zumindest hohe Rückzahlungen zu vermeiden. 

 

Da noch nichts Gegenteiliges bekannt ist, würde ich ggf. das Wahlrecht in der SR anders ausüben; sollte die Bewilligungsstelle es anders sehen, müssten diese die Nichtzulassung begründen.  

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lisa4
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Hallo,

muss man den Antrag auf Fristverlängerung bis 31.12. eigentlich begründen? Die wenigen SR die ich bereits fertiggestellt habe, waren aufwändiger als erwartet….und ich fürchte, das 2. Paket werde ich nur mit Nachtschichten bis 30.06. schaffen…

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Hilmar_Speck
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Es ist unkompliziert uns insbesondere bedarf es KEINER weiteren Begründung und man bekommt sofort per E-Mail die Bestätigung der Zusage.

 

Mit freundlichem Gruß aus Sachsen-Anhalt

Hilmar Speck

Mit freundlichem Gruß


Hilmar Speck
Lukas_Hendricks
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Es ist keine Begründung erforderlich.

 

Details zur Fristverlängerung:

https://youtu.be/HFGfHCQbkx8

lisa4
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Herzlichen Dank!

deusex
Experte
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Ich würde gerne noch kurz zwei Aspekte einstreuen und möglicherweise haben Sie @Hilmar_Speck hier bereits interne Arbeitsvorstellungen:

 

Die Kosten für die Schlussabrechnung sind wohl mit den Antragskosten kumuliert im ersten Zuschussmonat einzutragen, womit ich die Prognose für die Kosten des Antrages mit den Tatsächlichen ersetze und zum Ende der Schlussabrechnung meinen Zeitaufwand auswerte und dies gem. Stundensatz ergänze, sodass ziemlich treffend die entstandenen Kosten berechnet werden.

 

Entgegen der landläufigen Meinung, dass diese Kosten insgesamt erstattet werden, erfolgt die Erstattung ja stets zu dem Monats-Umsatzausfall ermittelten Fixkostenerstattungssatz.

 

Nun werde ich  mal ganz frech die Kosten für Antrag und nun auch für Schlussabrechnung in den Monat "einpflanzen" der statt den üblichen 40% nun 60% ergibt. 

Gibt´s da Erfahrungswerte ? 

 

Viel interessanter ist mir jedoch der Aspekt des Widerspruchsverfahrens, wo wir uns als Steuerberater ja in der unerlaubten Rechtsberatung befänden (BSG05.03.14), sofern es um "Corona-Kurzarbeitergeld" geht, aber in Fällen von Corona-Hilfen ja uns ja dankesweise der §67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO seit Juli 2021 erlaubt, das Widerspruchsverfahren zu führen.

In der Literatur ist auch ersichtlich, dass statt des Widerspruchsverfahrens gleich eine Anfechtungsklage nach §42 Abs. 1 VwGO in Frage käme; auch diese "dürfte" der Stb dann führen und da hier m.E. nach der Schlussabrechnung noch durchaus erhebliche Kosten entstehen dürften, stellt sich mir die Frage, wie man diese dann noch "unterbekommen" kann?

Für Ihre und die Einschätzung anderer "prüfender Dritten" wäre ich dankbar.

 

Man mag nun sagen können, dies stünden ja fiktiv noch nicht zur Debatte, aber ich weiß bereits jetzt, dass ich mit mindestens drei Schlussbescheiden ins "große Finale" gehen muss.

 

 

 

 

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Hilmar_Speck
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Es gibt dazu und zu diversen weiteren Fragen gerade noch eine finale Abstimmung.
Bei den Kosten für das Widerspruchsverfahren mache ich mir keine große Hoffnung, dies neu einzuführen, weil schon die Klärung der laufenden Kosten aufwändig ist, es könnte aber ggf. zu prüfen sein, ob man tatsächlich verbleibende Kosten im Widerspruchs-Verfahren mit klärt. 

Sobald die Abstimmungsergebnisse freigegeben sind, erfolgt die Veröffentlichung auf der Homepage.

 

Mit freundlichem Gruß aus Sachsen-Anhalt. 

Hilmar Speck

Mit freundlichem Gruß


Hilmar Speck
lisa4
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Guten Tag,

 

ich grüble mal wieder über einer Frage zur Schlussrechnung:

 

Mandant ist eine GbR, bei der einer der Gesellschafter sein im Sonderbetriebsvermögen befindliches Gebäude an die GbR vermietet.

Ich habe bei Antragstellung ÜIII für die GbR die Miete als Fixkosten berücksichtigt.

Dies, weil in den damaligen FAQ bei 2.4. stand:

 

"Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter/innen (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig".

 

Wenn ich mir die jetzige Fassung der FAQ´s ansehe, bin ich mir aber nicht mehr so ganz sicher, ob das richtig war.

 

Wie immer, bin ich für jede Meinung dankbar....

 

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Stb2021
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Meine Meinung:

 

Verbundenes Unternehmen -> nur ein Antrag möglich -> keine Zahlungen innerhalb verbundener Unternehmen ansetzbar, aber alle Fixkosten des SBV sind förderfähig.

 

"Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter/innen (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig".

Dieser Satz gilt meiner Meinung nach nur für Minderheitsgesellschafter, und findet durch die Strenge Definition von verbundenen Unternehmen nie Anwendung.

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Marc_K
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Hallo Community,

 

ich verzweifle an der Endabrechnung für einige, spezielle Mandanten.

 

Folgende Problemfelder habe ich:

 

1. Mandanten zahlen die Fixkosten nicht oder erst Monate später. Bleibt die Förderfähigkeit erhalten oder sind die beantragten Kosten in der Endabrechnung zu stornieren?
Beispiel: Ich habe die Miete im Rahmen der ÜH III für das erste Halbjahr 2021 als Fixkosten angegeben. Der Mandant zahlt aber nach Auszahlung der ÜH nicht die Miete, sondern verwendet das Geld anderweitig. Die Miete wird teilweise gegen Ende des Jahres 2021 gezahlt, ein Teil aber auch erst in 2022.

 

2. Mandanten haben Kosten für Digitalisierungsmaßnahmen, Renovierungen im Hygienebereich etc. beantragt. Dazu wurden mir diverse Handwerkerrechnungen und ein Hygienekonzept vorgelegt. Im Antragsverfahren hat die ISB RLP auch eine Vorabprüfung bezüglich der Kosten durchgeführt. Die entsprechenden Rechnungen wurden von mir bei der ISB eingereicht, die ÜH wurde dann ausgezahlt.

Die Mandanten haben aber später nicht die vorgelegten Rechnungen gezahlt, sondern haben bei anderen Handwerkern andere Gegenstände gekauft, die gar nicht beantragt wurden.

Ich sehe hierin ein großes Problem und tendiere dahin, die Kosten im Rahmen der Endabrechnung zu stornieren.

 

3. Wie sieht die Community die Zuordnung der Fixkosten pro Antragsmonat? In den FAQ wird immer von Fälligkeit im Antragsmonat gesprochen. Während eines Klimagesprächs zwischen der ISB RLP und unserer SBK wurde dann mitgeteilt, dass im Rahmen der Endabrechnung auf das Rechnungsdatum als Zuordnungskriterium abgestellt wird.

Bei solchen nachträglichen Änderungen seitens ISB/Gesetzgeber könnte ich wahnsinnig werden.
Wie habt ihr in dieser Thematik gehandelt?

 

4. Kombination der Punkte 2 und 3.
Mandant kauft bei einem anderen Handwerker. Die ursprüngliche Rechnung war datiert im Mai 2021, Fällig im Mai 2021. Die neue Rechnung ist datiert auf September 2021.

Stornierung der Kosten im Rahmen der Endabrechnung? Ich denke ja

 

5. Wir betreuen ein Fitnesstudio. In den FAQ steht, dass Mitgliedsbeiträge, die nachweislich an die Vertragslaufzeit angehängt werden, für die ÜH nicht als Umsatz zählen.
Habt ihr ähnlich gelagerte Fälle? Wie soll ein solcher Nachweis aussehen? Der Mandant hat mir nur einen Einzeiler geschrieben. Ich finde das etwas dürftig.

 

 

Über Tipps und Hinweise würde ich mich freuen.

Beste Grüße

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andrereissig
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Zu 1.:

 

Die Kosten sind fällig, also ansetzbar. Nur weil der Mandant sie nicht bezahlt, heißt das ja nicht, daß sie plötzlich nicht mehr fällig sind. Solange vom Gläubiger kein Forderungsverzicht ausgesprochen wurde, bleibt die Zahlung fällig und somit zum Fälligkeitszeitpunkt förderfähig.

 

Wenn allerdings im Rahmen der Schlussabrechnung ein Zahlungsnachweis gefordert wird, dürfte der Mandant in die Röhre schauen.

 

Zu 2.:

 

Das könnte schon in Richtung des Tatbestands zum Subventionsbetrugs rutschen. Bloß weg damit!

 

Zu 3.:

 

Wir setzten hier auf Kontinuität. Wenn der Erstantrag nach Fälligkeiten erstellt wurde, wird natürlich auch die SA nach Fälligkeiten eingereicht. Ansonsten produziert man doch ohne Not massiv abweichende Zahlen und Erläuterungsbedarf, wo ansonsten keiner wäre.

 

Zu 4.:

 

???

 

Dann wäre die erste Rechnung ja eine Scheinrechnung gewesen, wenn dort gar nichts gekauft und hinterher der Auftrag an einen anderen Handwerker gegeben wurde, oder?

 

Oder wurde hier nur das Gewerk verschoben? Dann müsste es für die alte Rechnung ja eine Stornorechnung geben.

 

Egal wie es jetzt war: In beiden Fällen würde ich sagen: Nicht ansetzen.

 

Zu 5.:

 

Der Mandant wird doch sicher eine Aboverwaltung haben - selbst wenn es nur eine Exceltabelle ist. Der wird ja nicht nach Laune und Tagesform die Laufzeiten abrechnen, sondern darüber eine Aufzeichnung haben. Hieraus sollte doch dann hervorgehen, daß ein Abojahr, das coronabedingt verlängert wurde, plötzlich mehr als 12 Monate hat oder ein Folgejahr mit Gutschriften kürzer als 12 Monate berechnet wird.

Live long and prosper!
Hilmar_Speck
Aufsteiger
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1.)  Mandanten zahlen die Fixkosten nicht oder erst Monate später. Bleibt die Förderfähigkeit erhalten oder sind die beantragten Kosten in der Endabrechnung zu stornieren?
Beispiel: Ich habe die Miete im Rahmen der ÜH III für das erste Halbjahr 2021 als Fixkosten angegeben. Der Mandant zahlt aber nach Auszahlung der ÜH nicht die Miete, sondern verwendet das Geld anderweitig. Die Miete wird teilweise gegen Ende des Jahres 2021 gezahlt, ein Teil aber auch erst in 2022.

Die Fixkosten müssen ja bis zur Schlussabrechnungseinreichung allerspätestens bezahlt sein. FAQ sieht Fälligkeit als Maßstab zur Zuorndung zur jewieligen Corona-Hilfe vor.  Bewilligungsstelle transparent mitteilen, dass die fälligen Fixkosten später, aber bis zur Schlussabrechnungseinreichung bezahlt sind.

 

2. Mandanten haben Kosten für Digitalisierungsmaßnahmen, Renovierungen im Hygienebereich etc. beantragt. Dazu wurden mir diverse Handwerkerrechnungen und ein Hygienekonzept vorgelegt. Im Antragsverfahren hat die ISB RLP auch eine Vorabprüfung bezüglich der Kosten durchgeführt. Die entsprechenden Rechnungen wurden von mir bei der ISB eingereicht, die ÜH wurde dann ausgezahlt.

Die Mandanten haben aber später nicht die vorgelegten Rechnungen gezahlt, sondern haben bei anderen Handwerkern andere Gegenstände gekauft, die gar nicht beantragt wurden.

Ich sehe hierin ein großes Problem und tendiere dahin, die Kosten im Rahmen der Endabrechnung zu stornieren.
Vermutlich Schlussabrechnung (Überbrückungshilfen/ Wirtschaftshilfen) gemeint und nicht Endabrechnung (Neustarthilfe)?
Pauschale Stornierung im eigentlichen Sinne müßte man prüfen, da ja Kosten in dem Fixkosten-Bereich angefallen sind. Erhebliches Störgefühl liegt aber tatsächlich bei Wechsel der Firma nach Rechnungslegung vor und zu prüfen wäre, ob man die Schlussabrechnung so einreichen kann. Schwierig/ haftungszubeachtend ist dabei zusätzlich, das nach Einreichung der Schlussabrechnung eine Korrektur/ Erhöhung nicht so ohne weiteres vorgesehen ist. Wurden nur Anzahlungen oder tatsächlich schon erbrachte Leistungen nicht mehr bezahlt und warum nicht bezahlt?  

Übereinstimmung/Abgleich mit eingereichtem Hygienekonzept ist dringend anzuraten und der Mandant sollte eine schriftliche und sehr fundierte Begründung vorlegen, warum nach Beauftragung/ Rechnungslegung plötzlich andere Firmen beauftragt worden sein sollen.
Mir erschließt es sich nicht aus dem Sachvertrag. Diese Erklärung des Unternehmens und die Rechnungen der neuen Handwerker sollte man - soweit wirklich stichhaltig begründet - der Bewilligungsstelle unbedingt gleich mitsenden (mit Antragsformular zusammen hochladen) und erläutern lassen. 

 

3. Wie sieht die Community die Zuordnung der Fixkosten pro Antragsmonat? In den FAQ wird immer von Fälligkeit im Antragsmonat gesprochen. Während eines Klimagesprächs zwischen der ISB RLP und unserer SBK wurde dann mitgeteilt, dass im Rahmen der Endabrechnung auf das Rechnungsdatum als Zuordnungskriterium abgestellt wird.

Bei solchen nachträglichen Änderungen seitens ISB/Gesetzgeber könnte ich wahnsinnig werden.
Wie habt ihr in dieser Thematik gehandelt?
Grundsätzlich steht im FAQ nach Fälligkeit. Nur wenige vereinzelte Bewilligungsstellen haben da Eigeninterpretationen vorgenommen, die hoffentlich mit der Verwaltungspraxis übereinstimmen....   

 

4. Kombination der Punkte 2 und 3.
Mandant kauft bei einem anderen Handwerker. Die ursprüngliche Rechnung war datiert im Mai 2021, Fällig im Mai 2021. Die neue Rechnung ist datiert auf September 2021.

Stornierung der Kosten im Rahmen der Endabrechnung? Ich denke ja

Sachverhalt wird hiermit immer kritischer und man sollte das Auftragsverhältnis, die Branche und die berufsüblichen Pflichten u.a. vom GWG im Blick behalten.
siehe 1, nur ist man hier möglicherweise wegen Zeitablaufes tatsächlich sogar - wenn überhaupt oder im Subventionsrecht !!! - in einem anderen Förderprogramm. 

 

5. Wir betreuen ein Fitnesstudio. In den FAQ steht, dass Mitgliedsbeiträge, die nachweislich an die Vertragslaufzeit angehängt werden, für die ÜH nicht als Umsatz zählen.
Habt ihr ähnlich gelagerte Fälle? Wie soll ein solcher Nachweis aussehen? Der Mandant hat mir nur einen Einzeiler geschrieben. Ich finde das etwas dürftig
das Fitnessstudio kann zum Beispiel eine Information/ Aushang/ Email usw. an seine Mitglieder beibringen?  


 

Mit freundlichem Gruß aus Sachsen-Anhalt

Hilmar Speck

Mit freundlichem Gruß


Hilmar Speck
Marc_K
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Ich weiß nicht wieso die Handwerker gewechselt wurden, ebenso weiß ich nicht ob der (urspüngliche ) Handwerker seine Rechnung storniert hat. Und ja, auch mir kamen da Gedanken über den Subventionsbetrug und Scheinrechnungen.

 

Ansonsten danke für die Antworten und Tipps 🙂

 

Marc_K
Beginner
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Hallo Herr Speck,

 

zu 1: Teilweise sind die Kosten bis heute noch nicht bezahlt. In diesem Fall würde ich die förderfähigen Kosten auf den bezahlten Betrag reduzieren wollen um auf Nummer sicher zu gehen.

 

zu 2: Ich mache zwischen Schluss- und Endabrechnung keinen Unterschied, sorry.

 

Auch Ihnen vielen Dank für die Antworten und Anregungen.

AKW
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Wie versprochen hier die Antwort der L-Bank zur Anfrage ob ein Wechsel zwischen November/Dezemberhilfe und ÜBH3 im Rahmen der Schlussabrechnung noch möglich ist :

 

 

AKW_0-1688039921718.png

 

 

Leider nicht mehr möglich. 

 

Grüße AKW

MarcelSchmitz
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Gibt es überhaupt schon ein Bundesland, was angefangen hat die Schlussabrechnungen Paket 1 nachzuschauen??

 

Gibt es schon Schlussabrechnungsbescheide, wo der Mandant Geld zurückbekommen hat oder wie schaut es da aus? Weil ich kann mir nicht vorstellen, das jede Schlussabrechnung genauestens geprüft wird, da würden die ja in 10 Jahren noch nicht fertig sein..???

 

Interessiert mich nur mal so..

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AKW
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Also ich hab schon von der L-Bank 3 Rückfragen zum SAR Paket 1 erhalten. 

Alle Rückfragen zu Anträgen, die nur ein Hilfepaket beantragt haben. 

 

Aber ein Schlussbescheid habe ich noch nicht bekommen.

 

Die L-Bank hat kund gegeben, dass die Prüfungen der Schlussabrechnungen zwischen 3 und 5 Jahren dauern wird.

 

Grüße

 

AKW 

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Kleine-Einfraukanzlei
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In Bayern habe ich für einen kleineren Falls Paket 1, eingereicht am 6.6., den Schlussbescheid bereits am 15.6. erhalten mit einer Nachzahlung = Erstattung an den Mandanten i.H.v. fast 2.000,- € 🙂

MarcelSchmitz
Einsteiger
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Ok, ist ja beruhigend zu hören, das es auch Fälle gibt die dann einfach "durchgehen" ohne Rückfragen und dann auch noch eine Erstattung 🙂

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letzte Antwort am 29.06.2023 17:14:29 von MarcelSchmitz
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