Hallo Frau Busch, für einige nicht geimpfte Personen gibt es tatsächlich für den Verdienstausfall wegen des angeordneten beruflichen Tätigkeitsverbots keine Entschädigungszahlung nach § 56 Absatz 1 IfSG. Wir empfehlen Ihnen, sich zur Klärung an das zuständige Gesundheitsamt zu wenden. Wenn kein Anspruch auf Erstattung nach IfSG besteht, erfassen Sie eine andere Fehlzeit im Kalender (z. B. den Ausfallschlüssel „UU“). Dabei wird das Gehalt gemäß der Unterbrechung anteilig gekürzt. Beachten Sie bitte, dass eine DEÜV-Meldung mit Grund der Abgabe 34 erstellt wird, wenn die Beschäftigung ohne Entgeltfortzahlung für länger als einen vollen Zeitmonat unterbrochen ist. Informationen dazu, wie Sie ein Tätigkeitsverbot abrechnen können, finden Sie in unserem Dokument 1023940 – Berufliches Tätigkeitsverbot abrechnen – Beispiele für Lohn und Gehalt.
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