Hallo, nach §3b Abs. 1 und 3 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie die gesetzlich festgeschriebenen Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Dementsprechend sind unsere Standardlohnarten geschlüsselt. Wollen sie dennoch einen Sonntagszuschlag steuerpflichtig auszahlen, kopieren Sie eine steuer- und SV-pflichtige Lohnart auf eine freie Lohnartennummer und benennen diese entsprechend um. Weitergehende Informationen zum Thema SFN-Zuschläge entnehmen Sie bitte unseren Dokumenten 9219380 - Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) sowie 5303367 - Sonntagszuschläge, Feiertagszuschläge und Nachtzuschläge erfassen und berechnen - Beispiele für Lohn und Gehalt.
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