Hallo, für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die ab 01.01.2019 neu abgeschlossen werden, muss der Arbeitgeber 15% des umgewandelten Entgelts zusätzlich als AG-Zuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung SV-Beiträge einspart. Ob der daraus resultierende AG-Pflichtzuschuss an eine andere Vertragsform weitergegeben kann, können wir rechtlich nicht beurteilen. Das hängt, wie bereits @TN erwähnt hat, von der vertraglichen Vereinbarung ab. Sollte es vertraglich möglich sein, den AG-Pflichtzuschuss aus der Direktversicherung in die Pensionskasse einzuzahlen, können Sie einen weiteren Vertrag (Pensionskasse) nur mit der Arbeitgeberleistung und dem entsprechenden Abrechnungsintervall anlegen.
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