Hallo Frau Stößel, eine automatische Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber, ist ausschliesslich durch die Verwendung der Nettolohnart 2770 mit den Folgelohnarten 2780 und 2790 möglich. Da aber die betriebliche Krankenversicherung mit individuellen abweichenden Pauschsteuersätzen zu rechnen sind, können nur die Bruttolohnarten 3810, 3820 und 3830 herangezogen werden, wie von Nina Schöneweiss bereits beschrieben. Diese rechnen die Sozialversicherung entweder SV-lfd, SV-jährl oder SV-frei ab. Um dem Arbeitnehmer SV-Beitrag zu übernehmen, errechnen Sie den Beitrag manuell und hinterlegen diesen mit einer Netto-Lohnart für die Rückerstattung. Hierfür eignet sich z.B. die Lohnart 9000. Sie haben die Möglichkeit die Lohnart zu kopieren umzubennen. Eine Anleitung hierfür finden Sie im Dokument 1071690 unter Punkt 3.4. Für den daraus resultierenden geldwerten Vorteil kopieren Sie z.B. die Brutto-Lohnart 2000 und hinterlegen bei der Lohnart 2000 eine Folgelohnart mit Nettoabzug (z.B. Lohnart 9000ff), sodass der im Brutto abgerechnete Betrag im Netto wieder abgezogen wird.
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