@Gutti schrieb: Ein Kleinunternehmer hat ja idR gar keinen igE weil er die Erwerbschwelle von 12.500€ nicht überschreitet (§1a Abs. 3 Nr. 1 b) iVm Nr. 2 UStG). Eine USt-ID zu verwenden, damit man als Kleinunternehmer doch eine USt-Erklärung abgeben und USt für den igE an das FA abführen muss halte ich für Quatsch, weil es nicht notwendig ist und man dadurch nichts gewinnt. Dem vielleicht geringfügig niedrigeren Umsatzsteuersatz (im Vergleich zum ausländischen) steht dann eine Explosion des Steuerberaterhonorars gegenüber. Dekliniere das Gesetz durch, dann haste die Lösung: * Art der Leistung: "Sonstige Leistung", da keine Lieferung, 3 IX UStG * Ort der Leistung: Dtl, 3a II UStG * damit steuerbar, 1 I Nr. 1 UStG, und mangels Befreiung auch stpfl. in Dtl. * BMG ist das, was der Empfänger an DAZN bezahlt, ausgenommen ist gesetzlich geschuldete USt. 10 I UStG - In der Rechnung ist keine (s.u.) gesetzlich geschuldete USt enthalten. BMG ist also 478,41. * Steuersatz ist 19%, 12 UStG * Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger, 13b V 1 UStG - daran ändert auch 19 UStG nichts * 18 IVa UStG bringt ihn dann auch nach der Novellierung der KU-Regelung wieder in die Erklärungspflicht (die vorher ohnehin immer bestand, auch wenn die FA häufig darauf verzichtet haben) Nichtabgeben der St'Erkl und Bp ein paar Jahre später: "Oh, schau, da musst du noch €3,80 13b-USt nachzahlen. Und außerdem #Monate x €25 Verspätungszuschlag für die nicht abgegebene Erklärung." Und ja, das ist nicht elegant gesetzlich gelöst, aber es ist so. Deswegen ist der weiter oben gegebene Rat, sich eine USt-ID zu besorgen, zwar hier ausnahmsweise mal kostenlos aber dennoch gut.
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