@TN Sie haben Recht 👍 Auf der Seite der Knappschaft lief die Suche leider ins Leere, ich habe jedoch folgendes bei Haufe gefunden: Die Einmalzahlung nach beendeter Beschäftigung muss ◾dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum ◾im laufenden Kalenderjahr zugeordnet werden. Als letzter Entgeltabrechnungszeitraum gilt ggf. auch ein Monat, in dem der Beitragsberechnung kein laufendes Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wurde. Ist ein Abrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr nicht vorhanden, ist die Einmalzahlung beitragsfrei. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Einmalzahlung im ersten Quartal des Folgejahres gezahlt wird. Hat bei Zahlung des einmaligen Arbeitsentgelts nach dem 31.3. die Beschäftigung bereits im Vorjahr geendet, dann können von der Einmalzahlung keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Das Gleiche gilt, wenn ◾die Beschäftigung zwar im Kalenderjahr der Auszahlung der Einmalzahlung geendet hat, ◾in diesem gesamten Kalenderjahr bis zur Zahlung der Einmalzahlung aber kein laufendes Arbeitsentgelt erzielt worden ist und ◾während einer Arbeitsunfähigkeit, einer Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz oder der Elternzeit Beitragsfreiheit bestanden hat. Die für Einmalzahlungen nach beendeter Beschäftigung getroffenen Regelungen gelten entsprechend, wenn es sich um eine ruhende Beschäftigung handelt. Folglich ist die während des Ruhens geleistete Einmalzahlung dem letzten Abrechnungsmonat im laufenden Kalenderjahr vor dem Ruhen der Beschäftigung zuzurechnen.
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