Hallo,
bezugnehmend auf die Service-Infomail von gestern zu Änderungen des § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ habe ich folgende Fragen:
- Ist es korrekt, dass der Arbeitenehmer als auch Arbeitgeber keinen Vor- oder Nachteil aus der Quarantänezeit haben darf?
- Wieso wird die Berechnungsgrundlage mit 67% veranschlagt? Es gibt ja ggf. auch eine Erhöhung der KUG %.
Bei beiden dargestellten Möglichkeiten kommen unterschiedliche Ergebnisse heraus. Entweder ist das Netto erhöht oder verringert.
Zu meinem Beispiel:
der Mitarbeiter hat Steuerklasse 1, ledig keine Kinder
Bruttolohn: 3500€
Kurzarbeit seit 03/2020 zu 50%
2 Feiertage die nicht regulär gearbeitet wurden
Hallo !
Zunächst empfehle ich folgenden Beitrag : Link
Zu Ihren Fragen :
1. Es ergeben sich für beide Seiten tatsächlich keine Vor- und Nachteile, wenn man das Verhältnis von fortgezahlten zu erstatteten Lohn betrachtet.
2. Das ist so in der Gesetzesgrundlage bestimmt. Es erhalten dafür aber auch kinderlose MA´s die 67 %.
3. Meinen Sie mit "beiden dargestellten Möglichkeiten" den Gesetzesstand bis 30.03.2021 und den ab 31.03.2021 ? Ab 31.03.2021 kann das Netto eigentlich nur geringfügig höher ausfallen (siehe o.g. Link).
Gruß
@coester leider beantwortet der Link nicht wirklich meine Frage.
zu Punkt 3: unter Dokument 1008868 gibt es 2 Möglichkeiten mit dem Verfahren zur Berechnung der Erstattung ab dem 31.03.2021 zu gelangen. Logischerweise sollten diese beide Ergebisse ähnlich sein. Sind sie aber nicht. Es gibt zum normalen Netto unter der 1 Möglichkeit eine negative Differenz in Höhe von ca 68€ und in der 2 Möglichkeit eine postive Differenz in Höhe von 553€
Das mit den Differenzen ist seltsam... kann aber mit dem KUG in Ihrem Fall zusammenhängen.
Ich berechne die Quarantäne-Fälle immer zuerst ohne KUG, um als Berechnungsgrundlage für die Fehlzeit tatsächlich nur das Normal-Brutto /-Netto zu betrachten.
Probieren Sie es so noch einmal und melden sich gerne wieder hier.