Liebe Community,
eine Mitarbeiterin soll 2 Jahre nach Austritt eine Urlaubsabgeltung erhalten. Kann ich den Betrag einfach mit dem Juni Gehalt auszahlen? Dh neu anlegen und sie unter Elstam mit Nebenarbeitgeber (Steuerklasse 6) anmelden? Ich weiß, dass sie sich wieder in einer Beschäftigung befindet, allerdings bin ich unsicher bei den SV Beiträgen (die gehören ja aufgrund des Entstehungsprinzips streng genommen in das Austrittsjahr).
Danke vorab für Unterstützung.
Hallo,
schau Dir zuerst mal diesen Beitrag an Link .
Hier wird einiges zu der steuerlichen Behandlung Deiner Fragestellung gesagt, leider nicht viel zu der SV-rechtlichen...
Ich würde mich vorab mit der Krankenkasse der MA in Verbindung setzen und mit denen klären, wie Du die Beiträge SV-rechtlich nach 2 Jahren melden musst...
Meiner Ansicht nach müsste die SV-Behandlung im Austrittsjahr als Einmalzahlung und im aktuellen Jahr
LSt-rechtlich als sonstiger Bezug versteuert werden.
Ob Du das jedoch ohne Zuhilfenahme von SV-Net darstellen kannst, wage ich zu bezweifeln...
Eventuell kommt Dir die Krankenkasse da ja "entgegen" ...
Gruß
War das im SV-Recht nicht so, dass, wenn im laufenden Jahr kein laufender Bezug besteht und lediglich eine Einmalzahlung geleistet wird, diese sv-frei abgerechnet wird?
Ich kenne das bei Unterbrechungen. Ob das aber auch auf floreana´s Fall zutrifft wage ich zu bezweifeln...
Vielleicht hab ich's gefunden, siehe Anhang
@TN Sie haben Recht 👍 Auf der Seite der Knappschaft lief die Suche leider ins Leere, ich habe jedoch folgendes bei Haufe gefunden:
Die Einmalzahlung nach beendeter Beschäftigung muss
◾dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum
◾im laufenden Kalenderjahr
zugeordnet werden. Als letzter Entgeltabrechnungszeitraum gilt ggf. auch ein Monat, in dem der Beitragsberechnung kein laufendes Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wurde.
Ist ein Abrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr nicht vorhanden, ist die Einmalzahlung beitragsfrei. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Einmalzahlung im ersten Quartal des Folgejahres gezahlt wird.
Hat bei Zahlung des einmaligen Arbeitsentgelts nach dem 31.3. die Beschäftigung bereits im Vorjahr geendet, dann können von der Einmalzahlung keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Das Gleiche gilt, wenn
◾die Beschäftigung zwar im Kalenderjahr der Auszahlung der Einmalzahlung geendet hat,
◾in diesem gesamten Kalenderjahr bis zur Zahlung der Einmalzahlung aber kein laufendes Arbeitsentgelt erzielt worden ist und
◾während einer Arbeitsunfähigkeit, einer Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz oder der Elternzeit Beitragsfreiheit bestanden hat.
Die für Einmalzahlungen nach beendeter Beschäftigung getroffenen Regelungen gelten entsprechend, wenn es sich um eine ruhende Beschäftigung handelt. Folglich ist die während des Ruhens geleistete Einmalzahlung dem letzten Abrechnungsmonat im laufenden Kalenderjahr vor dem Ruhen der Beschäftigung zuzurechnen.
@floreana In diesem besonderen Fall ist das Urlaubsgeld die Urlaubsabgeltung sv-rechtlich nun ein Einmalbezug...
Ich hatte verstanden, dass es sich um Urlaubsabgeltung und nicht um Urlaubsgeld handelt. Ich halte beides für Einmalzahlungen. Nur die Lohnfortzahlung wg. Urlaubs wäre meiner Meinung nach laufender Bezug.
Entschuldigung: Hatte mich vertippt und habe es gerade berichtigt.
Versuche nochmal, das ganze Dokument der Knappschaft zu hinterlegen.
Hatte es unter 3.2.2 gefunden.
Dh also ein Einmalbezug, der in meinem Fall im Juni abgerechnet wird und aufgrund fehlender lfd Bezüge sv frei ist. Demnach keine SV Zuordnung zum Monat des Austritts. Wie praktisch.
1000 Dank für die Recherchen!