Hallo, ob die Auskunft rechtssicher ist weiß ich nicht, hab aber gestern von der AOK folgende Antwort bekommen: "Den gesetzlich Versicherten ist es freigestellt, ob sie im Falle einer pandemiebedingten Betreuung ihres Kindes Kinderkrankengeld oder die eigene Leistungen des Infektionsschutzgesetz in Anspruch nehmen wollen. Die Arbeitnehmer entscheiden eigenständig was sie beantragen wollen und teilen es dem Arbeitgeber mit. So ist die aktuelle Rechtslage. Die Eltern ohne Anspruch auf Kinderkrankengeld (Minijobber, Privatversicherte) haben die Möglichkeit ihren "Verdienstausfall" über § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes zu beantragen."
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