Ich bin der Meinung, dass es auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ankommt. Hier hilft vielleicht der Blick in den jeweiligen Nutzungsüberlassungsvertrag. Bei meinem Mandanten ist in dem Vertrag zur Überlassung eines Fahrzeugs ("Nutzungsüberlassungsvertrag") mit dem Mitarbeiter (Vorlage von Jobrad) Folgendes geregelt: 1. Entgeltumwandlung, Gehaltsextra "[...] Entfällt während der Dauer der Vertragslaufzeit die Möglichkeit zur Entgeltumwandlung, besteht die Pflicht des Mitarbeiters zur Zahlung der auf Seite 1 genannten Umwandlungsrate vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 3.2ff fort. [...]" Weiter werden noch folgende Passagen relevant: "3.4. Der Arbeitgeber behält sich vor, das Recht zur Nutzung des Fahrzeugs gegenüber dem Mitarbeiter bei Vorliegen eines sachlichen Grundes und unter Berücksichtigung der Interessen des Mitarbeiters dauerhaft oder zeitweilig durch schriftliche Erklärung zu widerrufen, insbesondere a)[...]; b) [...]; c) bei einem temporären Wegfall der Möglichkeit zur Entgeltumwandlung für die Dauer des Wegfalls, z.B. bei Bezug von Krankengeld sowie Elterngeld; d) [...]." "3.6. Im Falle eines temporären Wegfalls der Möglichkeit zur Entgeltumwandlung (Ziff. 3.4.c)) [...] kann der Arbeitgeber anstelle des Widerrufs der Nutzungsmöglichkeit dem Mitarbeiter gestatten, die monatliche Umwandlungsrate direkt an den Arbeitgeber zu bezahlen. Ein Anspruch des Mitarbeiters hierauf besteht nicht. Der steuerliche Vorteil durch die Gehaltsumwandlung entfällt für diesen Zeitraum." In meinem Fall bedeutet es, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schriftlich "verbieten" kann, das Rad z. B. während des Krankengeldbezugs zu nutzen (siehe 3.4.c)). Oder der Mitarbeiter (z. B.) überweist die monatliche Umwandlungsrate direkt an den Arbeitgeber (siehe 3.6). Hierzu würde ich mich mit dem Arbeitgeber nochmal absprechen. Beide Varianten spielen sich jedoch außerhalb der Lohnabrechnung ab und es entsteht m. E. auch kein geldwerter Vorteil.
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