https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/arbeitgeber/eau/verfahrensbeschreibung_3/2022_07_05_finale_Version_Verfahrensbeschreibung_1.2.pdf 2.1 Gesetzliche Grundlage § 109 SGB IV – Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkran-kungszeiten an den Arbeitgeber „(1) Die Krankenkasse hat nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber zu erstellen, die ins-besondere die folgenden Daten enthält: 1. den Namen des Beschäftigten, 2. den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit, 3. das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, 4. die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und 5. die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeits-unfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls be-ruht. Also nein, der AG muss nur das Datum angeben. Alles andere wird zurückgemeldet. Auch in der Feldbeschreibung zur Anforderung findet man nichts weiter. https://www.gkv-datenaustausch.de/arbeitgeber/eau/eau.jsp Jetzt frag ich mich aber auch, warum man das beim Erstellen der Abfrage angeben muss...wenn es eine Voraussetzung ist, kommt die von DATEV.
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