@Kiesel schrieb: ... Wenn dem Anwender bewusst ist, dass vielleicht die letzte Sicherheit noch fehlt und es irgendwann noch bessere Lösungen gibt (warten auf die Schnittstelle), kann er jetzt entscheiden, wie er damit umgeht. Die Datev kann ja weiter den Export über den Webclient empfehlen. Dann kann man entscheiden, ob einem die vom Programm erstellte Bestätigung genügt oder man generell oder nur bei bestimmten Fristen zusätzlich noch das Protokoll aus dem Webclient abrufen möchte. Nachdem mich dieses Thema selbst immer wieder beschäftigt habe ich mir heute ein Seminar zur Gesamtproblematik gegönnt und dabei komplett neutral die Frage nach dem Umfang der Prüfpflicht für den RA bei fristgebundenen Nachrichten gefragt. Auskunft des Referenten Möllnkamp, RiArbG: Nach seinem Verständnis der Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Anwalts beim fristwahrenden Versand ist es egal, wo und wie er den Zugang prüft. Er muss es nur machen. Wenn er den Zugang einer Nachricht anhand einer Information, die ihm die Kanzleiorganisationssoftware zur Verfügung stellt, prüft ist dies genauso ausreichend, wie der Abruf von der WebSeite. - Mit der für Anwalt classic nicht relevanten Einschränkung, dass es sich um eine Kanzleiorganisationssoftware handelt, die sich als grundsätzlich zuverlässig herausgestellt hat und nichts "selbergebasteltes" ist. Daher kann das Anwaltspostfach in Anwalt classic schon alles, was notwendig ist um beruhigt den Fristendschungel zu bewältigen. Das Anwaltspostfach zeigt durch seinen Status "zugegangen" mit Datum und Uhrzeit genau die zu prüfende Information an, die geprüft werden muss, um eine eventuelle Fristsäumnis nicht zu verschulden. (Meines Erachtens liegt schon keine Fristversäumnis vor, wenn die gerichtliche Eingangsbestätigung vorliegt und es nur darum geht, dass der Schriftsatz in der Sphäre des Gerichts "verloren" gegangen ist.) Letztlich liegt darin doch das eigentliche Problem bei allen Entscheidungen: es wurde gerade nicht geprüft, ob die Nachricht eingegangen ist oder nicht.
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