@Kiesel schrieb: ... gibt es denn zwischenzeiltich neues zur Schnittstelle und zum (automatisierten) Abrufen und Abspeichern des VerfificationReport bzw. anderer geeigneter Informationen? ..... Nach meinem Kenntnisstand hat die BRAK nach wie vor keine dezidierte Möglichkeit geschaffen über den von der Fachsoftware verwendeten Zugang die "vollständige" Eingangsbestätigung herunterzuladen. @Kiesel schrieb: ... Bei mindestens einem Mitbewerbern der DATEV auf dem Markt der Anwaltssoftware funktioniert der Abruf der erforderlichen Daten und deren automatisierte Ablage im DMS seit eingen Monaten. Es wird da insbesondere die OSCI-Nachrichtennummer, der Zeitpunkt und der Status dokumentiert, so dass man diese der Justiz ggf. vorlegen und ihr die Nummer für weitere Nachforschungen übermitteln kann. Ob damit der Zugang in allen Fällen nachweisbar ist, kann ich nicht technisch nicht beurteilen. Allerdings ist das jedenfalls erheblich mehr als die Daten, die derzeit in Anwalt classic/DMS abgelegt werden und würde mir zunächst einmal ausreichen. Zumindest hat man dann die OSCI-Nachrichtennummer für weitere Nachforschungen, wenn die beA-Nachtricht schon gelöscht ist und man die Ausgangsnachricht nicht exportiert und abgespeichert hat. ..... Es wäre spannend zu wissen, was genau dieser Anbieter abruft. Das Anwaltspostfach kann seit längerem dem Zeitpunkt des Zugangs der Nachricht beim Empfänger dokumentieren und zeigt diesen im Ausgangskorb mit "Letzte Statusänderung" und dem "Status" zugegangen an. Diesen Status erhält eine Nachricht nach meiner Beobachtung nur den den Fällen, in denen die Eingangsbestätigung nach § 130 V ZPO vorliegt. In allen anderen Fällen bleibt die Nachricht im Status "In Versand" bzw. "Versand ausstehend", stecken. Jedenfalls beim Einsatz des Kommunikationspaketes wird seit einiger Zeit auch ein Vita-Eintrag generiert, der auch die Nachrichten ID des beA-Postfaches speichert. Bei uns sieht das dann so aus: Vergleichen Sie diese Daten mit den Daten auf der Webseite der BRAK sehen sie eine Übereinstimmung der entscheidenden Daten. @Kiesel schrieb: ... Technisch habe ich das (als Jurist) vielleicht nicht vollständig verstanden. Ausganspunkt ist für mich, dass die Justiz nach § 130 Abs. 5 S. 2 ZPO regelt: "Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen." Nach meinem laienhaften Verständnis kann ich den Erhalt dieser Bestätigung mit den Daten der "vollständigen Zustellantwort" (OSCI-Nachrichtennummer, Empfänger, Zugangszeitpunkt) und dem Vortrag zu einer fehlenden negativen Rückmeldung schlüssig darlegen. Was braucht es denn darüber hinaus noch und wann ist denn mit einer Umsetzung durch den Dienstleister der BRAK zu rechnen? .... Was die Justiz unter der Bestätigung nach § 130 As. 5 S. 2 ZPO versteht ist im Merkblatt ERV für Rechtsanwälte der IT-Stelle der Justiz Bremen auf Seite 9, Punkt 6, genauer beschrieben. Die Daten stimmen inhaltlich mit denen überein, die jedenfalls im Kommunikationspaket im Vita-Eintrag hinterlegt sind. Das im Merkblatt wiedergegebene Beispiel habe ich in dieser Detailtiefe bisher nur dann gesehen, wenn das Gericht mir die Datei bei Weiterleitung von Schriftsätzen ebenfalls übermittelt hat. Auf der Webseite finden Sie nur das Nachrichtenkennzeichen und Datum/Uhrzeit wann der Intermediär die Nachricht erhalten hat. Das Merkblatt habe ich bereits in diesem Post hinterlegt. Meines Erachtens muss - vergleichbar einem Telefaxprotokoll - es für einen schlüssigen Wiedereinsetzungsantrag daher ausreichen, dass vorgetragen und ggf. durch Screenshots belegt wird, wann die Übertragung erfolgt ist, welche Rückmeldung gegeben wurde, wer diese Rückmeldung wann und mit welchem Ergebnis geprüft hat. Ob das Gericht dann im konkreten Einzelfall den Vortrag für ausreichend und überzeugend hält unterliegt, wie immer, einer gewissen richterlichen Entscheidungsfreiheit. Meines Erachtens kann durch Vorlage von Screenshots unterschiedlicher Nachrichten aus der Webseite und dem Postausgang /Aktenvita nachgewiesen werden, dass die Daten in der Anwaltssoftware mit den Daten der BRAK-Webseite identisch und damit zuverlässig sind. Das es sich dabei "nur" um durch den Fachsoftwarehersteller aufbereitete Daten handelt lässt sich m.E. mit dem Argument begegnen, dass das Telefaxprotokoll ebenfalls vom jeweiligen Telefaxhersteller auf Grundlage der vom Netzbetreiber bereitgestellten Informationen erstellt wurde. Genügte dessen Vorlage in der Vergangenheit muss bei digitaler Übertragung auch die Aufbereitung in der Fachsoftware genügen, sofern diese sich auf die Daten des "Netzbetreibers" BRAK stützt. Ich kenne bisher keine Entscheidung bei der tatsächlich strittig war, wie der Zugang richtig dokumentiert wird. Alle Entscheidungen die ich kenne bei denen die Wiedereinsetzung gescheitert ist erfolgten, weil entweder schon die (Fach-)Software falsch bedient wurde oder schlicht keine Überprüfung der erfolgreichen Übertragung erfolgt ist. Die OSCI-Nummer der Nachricht ist m.E. für die Frage des Nachweises des Zugangs irrelevant. Der Intermediär hat bestätigt, dass die Nachricht auf seinem Server eingegangen ist. Verliert der Intermediär dann diese Nachricht hat dies m.E. nichts mehr mit der Frage frage der fristgerechten Übermittlung zu tun, sondern nur noch, der Auffindbarkeit im Justizsystem. Meine Kontrollüberlegung hierzu lautet wie folgt: Lasse ich mir vom Wachtmeister auf einem Doppel meines Schriftsatzes bestätigen, dass er das Original entgegen genommen hat, war der Schriftsatz fristgerecht bei Gericht. Wird der Schriftsatz in der Folge innerhalb des Gerichtes in der falschen Abteilung in die falsche Akte gelegt, geht dieser Fehler nicht zu Lasten des Einreichers. Gleiches muss für elektronisch eingereichte Dokumente gelten. Von unserem Amtsgericht weis ich, aufgrund Erzählungen der Richter, dass von der Wachtmeisterei digital weitergeleitete Schriftsätze wegen eines technischen Fehlers nie in der Geschäftsstelle angekommen sind. Die Richter haben sich seinerzeit regelrecht darüber ausgeko..., welcher Mehraufwand deshalb entstanden ist. Keiner der Richter wäre aber auf die Idee gekommen ernsthaft einen Fall der Fristsäumnis damit einem Fall der Wiedereinsetzung zu konstruieren.
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