Hallo DATEV, wenn eine geringfügige Beschäftigung in einem Monat beginnt oder endet, gilt seit 2013 die anteilige Arbeitsentgeltgrenze nicht mehr. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde nach meiner Erinnerung ein Hinweis auf dem Hinweis-/Fehlerprotokoll ausgegeben, sofern dieser Wert überschritten wurde. Es wurde also programmseitig geprüft. Anders verhält es sich bei einem Ein- und Austritt im gleichen Abrechnungsmonat, also einer von vornherein befristeten Beschäftigung. In diesem Fall gilt u. a. lt. Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) , Punkt 10, die anteilige Arbeitsentgeltgrenze. Leider wird trotz Schlüsselung "befristet", erfasstem Eintritts- und Austrittsdatum, PGRS 109, Arbeitgeberkennzeichnung "keine Angabe", Pauschalsteuer berechnen "2 %", Bundesknappschaft als Krankenkasse, Pauschalbeitrag für GFB bei KV und RV und "geringfügig entlohnter Beschäftigter, meldepfl." kein Hinweis auf die Überschreitung der anteiligen Arbeitsentgeltgrenze ausgegeben. (Abrechnungsdaten: 09.07.-13.07., 34,25 Arbeitsstunden x 11,46 € = 392,51 €) Deshalb meine Fragen: 1. Ist das verlinkte Dokument in dem angesprochenen Punkt noch aktuell oder gab es hier Änderungen? Bei der Vielzahl an Informationen und Änderungen kann mir auch eine Änderung "durchgerutscht" sein. 2. Prüft LODAS/RZ die anteiligen Arbeitsentgeltgrenzen bei GFB evtl. überhaupt nicht mehr? Wenn dies so ist, bitte ich sehr darum, diese Prüfung wieder durchzuführen und wenn es nur ein allgemein gehaltener Hinweis darauf wäre, dass das GFB im gleichen Monat beginnt und endet und deshalb die anteiligen Arbeitsentgeltgrenze zu beachten ist. Viele Grüße
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