Bei mir hatte das eine Prüferin der DRV bemängelt. Daraufhin habe ich eine KV Auskunft eingeholt hier die Antwort: Der im Frühjahr dieses Jahres getroffene Beschluss der Spitzenverbände der Sozialversicherung zur Unterbrechungsmeldung bei Elternzeit wird wieder aufgehoben. Hintergrund ist die fehlende Möglichkeit, mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz eine gesetzliche Klarstellung vorzunehmen. Aufgrund der nicht mehr zu realisierenden gesetzlichen Klarstellung wird die Umsetzung der neuen Meldepflicht ausgesetzt. In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 29. Juni 2016 wurde beschlossen, das auch über den 1. Januar 2017 hinaus nur dann eine Unterbrechungsmeldung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit von den Arbeitgebern zu erstatten ist, sofern das Beschäftigungsverhältnis für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen wurde. Die Veröffentlichung der Niederschrift dieser Sitzung ist für Ende Juli angedacht. "Meldelücke" durch Unterbrechungsmeldung 52 Erweiterte Meldepflicht bei Unterbrechung der Elternzeit In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum gemeinsamen Meldeverfahren am 9. März 2016 wurde beschlossen, künftig in allen Fällen der Elternzeit eine Unterbrechungsmeldung zu fordern. Konkret sah der getroffene Beschluss vor, dass ab dem 1. Januar 2017 eine Unterbrechungsmeldung bei Inanspruchnahme einer Elternzeit auch dann vorzunehmen ist, wenn die Fehlzeit weniger als einen Kalendermonat beträgt. Aufgabe der Kalendermonatsfrist für Unterbrechungsmeldungen Nach dem Gesetz sind Unterbrechungsmeldungen nur dann abzugeben, wenn die versicherungspflichtige Beschäftigung durch die Inanspruchnahme einer Elternzeit mindestens einen Kalendermonat unterbrochen wird. Hintergrund ist die Tatsache, dass Entgeltmeldungen primär für die Rentenversicherung maßgeblich sind. Nach dem Rentenrecht ist es indes ausreichend, wenn eine Unterbrechungsmeldung erst abgegeben wird, sofern mindestens ein Kalendermonat lang die Beschäftigung unterbrochen ist. Klarstellung im Gesetz sollte mit 6. SGB IV-Änderungsgesetz erfolgen Um eine für Arbeitgeber und Krankenkassen ausreichende Rechtsicherheit herzustellen, war nach der Beschlusslage eine gesetzliche Klarstellung geplant. Im Rahmen des 6. SGB IV-Änderungsgesetzes, dass in weiten Teilen zum 1. Januar 2017 in Kraft tritt, sollte die Kalendermonatsfrist bei Unterbrechungsmeldungen bei Elternzeit angepasst werden. Fehlende Möglichkeit zur Berücksichtigung der Neuregelung Aufgrund der weit vorangeschrittenen parlamentarischen Beratungen zum 6. SGB IV-Änderungsgesetz besteht jedoch keine Möglichkeit mehr, mit diesem Gesetz eine Klarstellung vorzunehmen. Das kann nun erst in einem späteren Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen werden. Somit bin ich der Meinung, dass hier keine Unterbrechungsmeldung zu erstellen ist. Im Prüfbericht wurde davon nichts mehr erwähnt. Im §9 DEÜV steht weiterhin: Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen und wird eine der in § 7 Abs. 3 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen bezogen, Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall des Entgeltanspruchs innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Endet die Beschäftigung während der Unterbrechung, ist eine Abmeldung nach § 8 zu erstatten.
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