Ich möchte nur sichergehen, das meine Denkweise richtig ist.
Ein AN hat eine Gehaltsumwandlung in Höhe von € 180,00. Der Betrag ist mit der BAV nach § 3 (63) EStG Steuer- und Sozialversicherungsfrei gerechnet.
Jetzt kann er weiterhin 180,00€ umwandeln und der AG muss 27 € zusätzlich in die BAV einzahlen. Da er ja durch die Gehaltsumwandlung ja die AG Anteile SV spart.
Wie sieht es mit Verträgen die nach § 40 EStG pauschal versteuert werden? Die sind ja bei einer monatlichen Gehaltsumwandlung SV Pflichtig. Muss da der AG auch den Zuschuss zahlen?
Hieß es nicht bisher immer, das pauschal versteuerte BAV Verträge nicht mehr angefasst werden dürfen, sonst würden sie die Pauschalversteuerung verlieren?
Hallo,
grundsätzlich ist mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz geregelt, dass der Arbeitgeber 15% des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung leisten muss, wenn er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Ab dem 01.01.2022 ist dieser Zuschuss verpflichtend. Eine Differenzierung zwischen pauschal versteuerten Verträgen und Neuverträgen findet dabei nicht statt.
Bitte setzen Sie sich zur weiteren Klärung mit dem Arbeitnehmer und der entsprechenden Versicherung in Verbindung.
Wenn Sie die bAV-Beiträge richtigerweise sv-pflichtig abrechnen, dann brauchen Sie auch keinen Arbeitgeberzuschuss zu zahlen, weil Sie keine SV-Beiträge sparen.