Liebe Community,
wie gehen Sie bei der Erstattung von Parkplatzgebühren an Arbeitnehmer vor?
Welchen Erfassungsweg und welche Lohnarten wählen Sie?
Hat mir evtl. jmd. ein Beispiel?
Vorab ganz lieben Dank und viele Grüße.
SJ
Muss das überhaupt über den Lohn? Wenn die Firma Parkplätze hinter dem Bürokomplex anmietet und den Mitarbeitern zur Verfügung stellt so ist dies auch keine Leistung die über den Lohn muss.
Wenn der Mitarbeiter sein Parkticket beim Empfang abgibt und seine 6 € zurück bekommt und dies jeder MA machen darf wäre das im Prinzip nur eine bedarfsgerechte Parkplatzanmietung?
Sind es Parkgebühren für Geschäftsreisen? Dann ist es ein Auslagenersatz, in diesem Fall muss m.E. eine Nettolohnart eingerichtet werden. So das der Nettoauszahlungsbetrag sich erhöht.
Wenn es eine Kostenerstattung für den vom Arbeitnehmer am Beschäftigungsort angemieteten Parkplatzes ist, dann ist es ein Steuer-u. Sozialversicherungspflichtiger Bezug, da es einem Geldbetrag gleichzusetzen ist. § 8 (1) S. 2 EStG
@Claudia-FU zweiteres ist der Fall. . .
Es ist eine Kostenerstattung für den vom Arbeitnehmer am Besch.ort angemieteten Parkplatz.
Dann müsste der AN die Erstattung nach § 8 Versteuern und Verbeitragen.
Kann der Arbeitgeber den Mietvertrag nicht übernehmen? Dann wäre es kein Kostenersatz mehr.
Müsste ich klären - denke jedoch das der Mandant hierzu nicht bereit ist.
Haben Sie in so einem Fall separate Lohnart angelegt oder über eine bestehende als lfd. Bezug abgerechnet?
Vielen Dank nochmal für Rückinfo und viele Grüße
Hallo,
wenn der AG den Mietvertrag übernimmt, müsste der Parkplatz für alle AN nutzbar sein, ansonsten müsste der MA, der den Parkplatz alleine nutzt einen geldwerten Vorteil i.H.d. Miete versteuern und verbeitragen.
Viele Grüße
Sailor
@Sailor ah - könnte doch der geldwerte Vorteil angewandt werden und nicht voll SV- und Steuerpfl.?
Kann ich dies irgendwo nachlesen?
DANKE
Das sehe ich nicht so, das andere MA den Parkplatz nutzen können müssen. Die zur Verfügungstellung ist MA bezogen und im Normalfall auch Arbeitsvertraglich geregelt. Im Parkhaus gibt es ja auch nur für den jeweiligen MA einen Einfahrtschein.
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/parkplatz_idesk_PI42323_HI2680791.html
Der Arbeitgeber hat sicherlich ein eigenes betriebliches Interesse, das dieser MA einen Parkplatz in Büronähe erhält.
Ich habe das im Internet dazu gefunden.
Im Absatz 6 geht es um den "auserwählten" Personenkreis.
Viele Grüße
Sailor
Das Datev Dok.-Nr.: 5300418 mit Stand 01.01.2021 erläutert m.E. alles.
Es gibt genug Firmen die kein Firmengelände haben. Daher ist ja auch Parkhäuser etc. in Firmennähe möglich.
Ich muss grundsätzlich klären, worin das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers besteht. Wir haben bei Prüfungen noch nie Probleme mit der Parkplatzgestellung bekommen. Da der Arbeitgeber grundsätzlich erklären kann, wieso weshalb wieso der MA einen Parkplatz erhält.
Das Dokument habe ich auch gelesen. Es wird immer nur von Arbeitnehmern gesprochen.
Wenn alle die Möglichkeit zum Parken haben, ist es ja auch richtig so.
Die Frage ist doch, ob der Parkplatz nur für einen AN gemietet wird, ob alle anderen MA auch parken dürfen.
Ich habe in der Personalwirtschaft nochmal das Gleiche gefunden:
https://www.personalwirtschaft.de/arbeitsrecht/artikel/vorsicht-steuerfalle.html
Viele Grüße
Sailor
Das sind alles Sachen aus 2016.
Wie gesagt, ich z.B. habe auch einen Parkplatz mit Zuordnung auf mich auf dem nur ich Parken kann.
Das gleiche habe ich bei Mandanten auch. Da werden einzelne Parkplätze im Parkhaus für einzelne Arbeitnehmer angemietet.
Bei Prüfungen im Jahr 2020 und im Jahr 2021 sind die Parkplätze immer durchgegangen.
Super, vielen Dank für die Beiträge.
War/ist wie immer sehr hilfreich 😀
Ganz lieben Dank.
Viele Grüße